Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

barkeit bei den als Verwaltungsgerichte wirkenden Selbstverwal- 
tungskörperschaften, wie überhaupt in großem Umfang bei den 
preußischen, badischen und hessischen (nicht den bayerischen, 
sächsischen und württembergischen) Verwaltungsgerichten oder als 
solche fungierenden Verwaltungsbehörden. Aehnlich wie in Deutsch- 
land liegen die Verhältnisse im Ausland; nur wenige Staaten, wie 
z. B. die Niederlande, haben keine Laienrichter. 
Verhältnismäßig die besten Laienrichter, die wir haben, sind 
unstreitig die Handelsrichter in den Kammern für Handelssachen. 
Die Art ihrer Berufung gibt die größtmögliche Gewähr für ihre 
kaufmännische Erfahrung und die Unabhängigkeit ihrer Gesin- 
nung; sie sind namentlich nicht wie die Beisitzer der Gewerbe- 
und Kaufmannsgerichte durch einen manchmal recht wüsten Wahl- 
kampf hindurchgegangen. Durch jahrelange Richtertätigkeit ge- 
winnen sie zu ihrer kaufmännischen Erfahrung praktische Rechts- 
kenntnisse selbst auf prozessualem Gebiet, und mit der ständigen 
Uebung steigert sich ihre Fähigkeit, der Verhandlung mit Ver- 
ständnis zu folgen, das tatsächlich und rechtlich Wichtige vom 
Nebensächlichen zu unterscheiden. 
IM. 
Wie die Einrichtung des Richterkollegiums, so will auch die 
Instanzenmehrheit, die dem germanischen und dem früheren 
römischen Rechte (bis zur Kaiserzeit) fremd war, der Gefahr vor- 
beugen, daß in der Rechtspflege etwa zu krasse Subjektivität oder 
individuelle Eigentümlichkeit des einzelnen Richters zum Aus- 
drucke gelange. Infolgedessen unterscheidet man Gerichte 
a) erster Instanz, die eine Rechtssache erstmalig entscheiden, und 
b) höherer (zweiter und dritter) Instanz, die mit einem zu- 
lässigen Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision oder Rechts- 
rüge) angefochtene Entscheidungen unterer Gerichte nachprüfen 
und deshalb grundsätzlich nach Zahl und Beschaffenheit des Per- 
sonals besser als diese und nur ausnahmsweise (Kammern für
	        
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