Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 69 — 
Handelssachen, Militärgerichte, Verwaltungsgerichte im Reich und 
in Preußen, z. T. sogar in oberster Instanz) auch mit Laien be- 
setzt sind. Eine Mehrheit von Instanzen ist namentlich für wich- 
tigere Sachen behufs möglichster Hintanhaltung unrichtiger Ent- 
scheidungen nötig; ein Uebermaß von Instanzen dagegen schädigt 
die richterliche Autorität?5, verlängert und verteuert die Prozesse 
ungebührlich und verstößt gegen das Gesetz über die Anpassung 
der Mittel an den Erfolg, weshalb für dringliche oder geringwertige 
Sachen eine einzige Instanz genügen sollte — eine prozeßökono- 
mische Forderung, der heutzutage bei dem weitverbreiteten fran- 
zösischen System der 3 Instanzen nur ausnahmsweise Rechnung 
getragen wird. 
Die erstinstanziellen Gerichte sind nicht immer Gerichte 
gleicher Art oder gleicher Ordnung. In der ordentlichen Zivil- 
und Strafgerichtsbarkeit sind die erstinstanzlichen Sachen auf die 
Amts- (bzw. Schöffen-) und die Land- (bzw. Schwur-)Gerichte 
verteilt; im Zuge der Zeit liegt eine fortgesetzte Abwanderung 
der Sachen nach unten und damit regelmäßig eine Verschlech- 
terung der 1. Instanz. Die Amtsgerichte sind nicht nur die unter- 
sten Gerichte, sondern die Amtsrichter sind auch die untersten 
Richter, also Anfänger in Durehgangsposten ; unvermeidliche Folge 
dieser unglücklichen bureaukratischen Wertung ihres Dienstes ist 
eine Herabdrückung ihrer Tätigkeit in den Augen des Publikums 
wie der Richter selbst"#. 
IV. 
Je nach dem (allgemeinen oder besonderen) Geltungsbereich 
oder Geschäftskreis unterscheidet man ordentliche und be- 
sondere Gerichte. Ordentliche (= regelmäßige) Gerichte 
sind diejenigen, welche grundsätzlich über Personen und Sachen 
  
15 ADICKES, Grundlinien durchgreifender Justizreform, Berl, 1906, 
S. 100 ff. 
1% ADICKES, Zur Verständigung über die Justizreform, Berl. 1907, 
8. 66 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.