Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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aller Art entscheiden, soweit sie ihnen nicht ausdrücklich entzogen 
sind (Amts-, Land-, Oberlandesgerichte, Reichsgericht und baye- 
risches Oberstes Landesgericht: GVG. 88 12£., EG. z. GVG. 88 8 
bis 10). Die Sondergerichte hingegen haben einen besonderen 
Wirkungskreis, eine auf. einen bestimmten Kreis von Personen 
und Angelegenheiten beschränkte Zuständigkeit. Sie sind größten- 
teils Standes- oder Berufsgerichte für Angehörige bestimmter 
Stände und regelmäßig mit Vertretern des betreffenden Standes, 
also mit Laien, besetzt (Gewerbe-, Kaufmanns-, Militärgerichte usw.). 
Die Unterscheidung hat auch für die Verwaltungsgerichts- 
barkeit Bedeutung. Falls man nicht alle Verwaltungsgerichte 
schlechthin als Sondergerichte ansprechen will, sind es doch sicher- 
lich die reichsrechtlichen Verwaltungsgerichte, wie die Versiche- 
rungsämter (RVO. 8$ 35 ff.), die Schiedsgerichte für die Ange- 
stelltenversicherung (Angest.Vers.G. 88 122 fi., 156 ff.), das Auf- 
sichtsamt für Privatversicherung (Priv.Vers.G. $$ 70 ff.), das Bun- 
desamt für das Heimatwesen (UWG. 85 36 ff.), die Reichs-Rayon- 
kommission (Ray.G. 85 29 ff.), das Patentamt (PatG. $$ 13 ff.), die 
Militärversorgungsgerichte, Finanzgerichte einschließl. Reichsfinanz- 
hof usw. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen ist 
von Reichs wegen noch nicht geschaffen (vgl. RV. Art. 107; 
Verh. d. 30. dtsch. Juristentags 1910 I, S. 51 ff., 489 ££.). 
Während die Sondergerichte im Gebiete der Verwaltungs- 
rechtspflege nur den notwendigen vorläufigen Abschluß einer erst 
in den Anfängen befindlichen geschichtlichen Entwicklung dar- 
stellen, entsprechen die besonderen Zivil- und Strafgerichte einem 
tief wurzelnden partikularistischen Zuge der Deutschen. Daher haben 
in Deutschland früher — besonders am Ausgange des Mittelalters 
—- zahlreiche Spezialgerichte bestanden: für städtische Bürger 
und für Bewohner des platten Landes, für Geistliche und Laien, 
Christen und Juden, für höfische Ritter, Lehnsmannen und Kriegs- 
leute, für akademische Bürger, für die Bauern bestimmter Grund- 
herren, für Angehörige adeliger Stifter usw. Die verschiedenen
	        
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