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aller Art entscheiden, soweit sie ihnen nicht ausdrücklich entzogen
sind (Amts-, Land-, Oberlandesgerichte, Reichsgericht und baye-
risches Oberstes Landesgericht: GVG. 88 12£., EG. z. GVG. 88 8
bis 10). Die Sondergerichte hingegen haben einen besonderen
Wirkungskreis, eine auf. einen bestimmten Kreis von Personen
und Angelegenheiten beschränkte Zuständigkeit. Sie sind größten-
teils Standes- oder Berufsgerichte für Angehörige bestimmter
Stände und regelmäßig mit Vertretern des betreffenden Standes,
also mit Laien, besetzt (Gewerbe-, Kaufmanns-, Militärgerichte usw.).
Die Unterscheidung hat auch für die Verwaltungsgerichts-
barkeit Bedeutung. Falls man nicht alle Verwaltungsgerichte
schlechthin als Sondergerichte ansprechen will, sind es doch sicher-
lich die reichsrechtlichen Verwaltungsgerichte, wie die Versiche-
rungsämter (RVO. 8$ 35 ff.), die Schiedsgerichte für die Ange-
stelltenversicherung (Angest.Vers.G. 88 122 fi., 156 ff.), das Auf-
sichtsamt für Privatversicherung (Priv.Vers.G. $$ 70 ff.), das Bun-
desamt für das Heimatwesen (UWG. 85 36 ff.), die Reichs-Rayon-
kommission (Ray.G. 85 29 ff.), das Patentamt (PatG. $$ 13 ff.), die
Militärversorgungsgerichte, Finanzgerichte einschließl. Reichsfinanz-
hof usw. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen ist
von Reichs wegen noch nicht geschaffen (vgl. RV. Art. 107;
Verh. d. 30. dtsch. Juristentags 1910 I, S. 51 ff., 489 ££.).
Während die Sondergerichte im Gebiete der Verwaltungs-
rechtspflege nur den notwendigen vorläufigen Abschluß einer erst
in den Anfängen befindlichen geschichtlichen Entwicklung dar-
stellen, entsprechen die besonderen Zivil- und Strafgerichte einem
tief wurzelnden partikularistischen Zuge der Deutschen. Daher haben
in Deutschland früher — besonders am Ausgange des Mittelalters
—- zahlreiche Spezialgerichte bestanden: für städtische Bürger
und für Bewohner des platten Landes, für Geistliche und Laien,
Christen und Juden, für höfische Ritter, Lehnsmannen und Kriegs-
leute, für akademische Bürger, für die Bauern bestimmter Grund-
herren, für Angehörige adeliger Stifter usw. Die verschiedenen