Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

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Sondergerichte haben aber auch erhebliche Nachteile: 
Sie zerstören die Einfachheit und Uebersichtlichkeit der Gerichts- 
verfassung; sie gefährden die Rechtssicherheit zumal hinsichtlich 
der Frage der Zuständigkeit in Grenzfällen. Sie zerreißen die 
Einheitlichkeit der Rechtsprechung; sie fördern eine Ungleich- 
mäßigkeit der Behandlung verschiedener Volkskreise, eine Ent- 
fremdung der einzelnen Berufszweige und damit die soziale Zer- 
klüftung. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor einem Ge- 
richte streiten, das in gleicher Zahl Standesgenossen beider Par- 
teien aufweist, so wird dadureh oft ein Gefühl der Gegnerschaft 
und Feindschaft erweckt und genährt. Die im Gerichte sitzenden 
Standesgenossen fühlen sich leicht als Vertreter einer bestimmten 
Klasse und verlieren hierdurch die nötige Unbefangenheit!”. Der 
beschränkte und gleichbleibende Gegenstand der Geschäfte be- 
wirkt eine gewisse Enge des Gesichtskreises und Einseitigkeit der 
Auffassung. 
Alle diese Nachteile wachsen mit der Zahl der Sondergerichte. 
Wo aber soll die Spezialisierung aufhören? Was für einzelne 
Berufsstände recht ist, ist für die zahlreichen anderen billig; in 
der Ausstattung der einen mit Sondergerichten liegt eine Unbillig- 
keit gegen die übrigen, ein Keim zur Unzufriedenheit. Es gibt 
auf dieser Bahn nicht leicht ein Halten; darum sollte sie niemals 
ohne triftigste Gründe betreten werden. Ist dies aber, wie bei 
den Gewerbe und Kaufmannsgeriehten, geschehen, so kann vor- 
läufig nur noch ihre — vielfach verlangte — Angliederung an die 
Amtsgerichte (so daß die Amtsrichter kraft Gesetzes Vorsitzende 
würden) und ihre organische Verbindung mit den ordentlichen 
Gerichten weiterem Schaden einigermaßen begegnen, bis diese, im 
Kampf ums Dasein verjüngt und ihrer ungeeigneten Ausrüstung 
entledigt, die ihnen zugunsten der Sondergerichte genommene 
Jurisdiktion wieder ganz an sich ziehen können. 
— 
17 8, neuerdings E. WARSCHAUER, DRichterZtg. 1916 Sp. 440 ff,, bes. 
442 f. und die dort Zit.
	        
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