Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

gebildeten oder zusammengesetzten Gericht überwiesen werden: 
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden“ 
(GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105, 8. 2). 
Nicht nur die Gerichte, sondern auch ihre einzelnen 
Abteilungen werden im voraus mit einem bestimmten Per- 
sonal und Geschäftskreise versehen. Die Personal- und Sachver- 
teilung ist, soweit das Gesetz sie nicht selbst vornimmt, Sache 
der (Justiz-)Verwaltung. Sie erfolgt bei den Kollegialgerichten. 
den Land-, Oberlandesgerichten, dem Reichsgericht und Obersten 
Landesgerichte, regelmäßig im Wege der Selbstverwaltung durch 
das Präsidium !°, das den Präsidenten des Gerichts, die Abteilungs- 
vorstände (Kammerdirektoren oder Senatspräsidenten) und eine 
bestimmte Zahl der übrigen dienstältesten Geriehtsmitglieder (beim 
Landgericht 1, beim Oberlandesgericht 2, beim Reichsgericht 4) 
umfaßt, vor Beginn jedes Geschäfts-(Kalender-)jahres für dessen 
ganze Dauer. Es wird also im voraus festgelegt, welche Richter 
und welche Geschäfte zu den einzelnen Kammern oder Senaten 
gehören. Die Sachverteilung geschieht, um Willkür auszuschließen, 
nach äußeren Merkmalen: nach der Art der Sachen oder nach 
örtlichen Bezirken oder nach dem Anfangsbuchstaben des Klägers 
oder Beklagten oder Beschuldigten. An dieser Verteilung soll 
während des ganzen Geschäftsjahrs grundsätzlich nichts geändert 
werden "°, 
18 Ausnahmen: Die Untersuchungsrichter bei den Landgerichten bestellt 
die Landesjustizverwaltung (GVG. $ 60), den Vorsitzenden des Schwur- 
gerichts ernennt der Oberlandesgerichtspräsident, den Stellvertreter des 
Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts 
bestimmt der Landgerichtspräsident (GVG. $ 83 I, ID. Es besteht kein 
Grund, weshalb für diese wichtigen Stellungen weniger Unabhängigkeits- 
gewähr verlangt wird als für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den 
Kammern und Senaten (GVG. $$ 61 ff., 121, 133, EG. z. GVG.$ 10). 
1% Ueber Einzelheiten vgl. H. TopHoFF, Die Stellvertretung in den 
Kollegialgerichten nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetze, Hann. 
1914 [kritische Darstellung mit Gesetzgebungsvorschlägen]; dazu Rhein.2. IX 
1917 S. 167 £., DRZ. 1919 S. 326.
	        
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