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Für die mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichte fehlen
derartige reichsgesetzliche Vorschriften; hier ist infolgedessen die
Geschäftsverteiluong nach Maßgabe etwaiger landesrechtlicher Be-
stimmungen in das Belieben der Landesjustizverwaltung gestellt.
Die bisherigen deutschen Militärgerichte dagegen sind — ab-
gesehen vom Reichsmilitärgerichte — nicht in diesem Maße ständig.
Das zeigt sowohl ihre Tätigkeit, indem sie nicht dauernd und von
selbst funktionieren, sondern nur für den einzelnen Strafprozeß
auf Betreiben des Gerichtsherrn zusammentreten, als ihre Zu-
sammensetzung: Beim Standgericht und Oberkriegsgericht wer-
den zwar die Gerichtsoffiziere nicht für die besondere Sache, son-
dern im voraus bestimmt, aber nur für ein Geschäftsjahr; beim
Kriegsgericht dagegen werden die Offizierrichter für jeden einzelnen
Fall besonders bezeichnet und hierzu einer für das ganze Jahr im
voraus festgestellten Richterliste entnommen, deren Reihenfolge
nicht ohne wichtigen Grund durchbrochen werden soll. Für an-
geklagte Generale wird das Gericht immer eigens zusammen-
gesetzt.
Keine ständigen Behörden sind ferner die in 816 GVG. und
Art. 105 RV. vorbehaltenen außerordentlichen Kriegs- und Stand-
gerichte, die nur bei Verhängung des Kriegs- oder Belagerungs-
zustandes oder des Standrechts (bei inneren Unruhen) in Wirk-
samkeit treten, sowie die Prisengerichte, die im Fall eines Kriegs
oder einer Blockade zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der gemachten Prisen gebildet werden (RG. über die Prisen-
gerichtsbarkeit vom 3. Mai 1884) ®°,
II.
Jedes Gericht hat
1. einen bestimmten Geschäftskreis, der seine sachliche
Zuständigkeit bildet und sich regelmäßig nach der Art und
Bedeutung der Sache, dem (zivilprozessualen) Streitwert oder der
Schwere der Straftat richtet, und
»0 Näheres s. bei Pour, Deutsche Prisengerichtsbarkeit, Tübingen 1911.