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2. einen räumlich abgegrenzten Sprengel oder Bezirk, in dem
es unter den Gerichten gleicher Ordnung, d. h. mit gleicher sach-
licher Kompetenz, allein örtlich zuständig ist. Die sach-
liche Zuständickeit verweist auf eine Kategorie oder Art von
Gerichten, die örtliche setzt die sachliche voraus und bezeichnet
eines oder wahlweise mehrere unter gleichartigen Gerichten; jene
eehört zur Gerichtsverfassung, diese in das Gebiet des Gerichts-
verfalırens.
Niemand darf seinem gesetzlichen, d. h. gesetzlich zustän-
digen, Richter entzogen werden (GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105,
S. 2). Damit dieser Grundsatz nicht umgangen werde, ist jedes
Gericht gehalten, seine Zuständigkeit zu prüfen und, wenn es sie
feststellt, auch auszuüben; sein Recht zu richterlicher Tätigkeit
ist zugleich Pflicht. Nur in gewissen, vom Gesetz aus besonderen
Gründen zugelassenen Ausnahmefällen darf es andere Gerichte
oder sonstige Behörden um Mitwirkung angehen. Vermöge seiner
örtlichen Zuständigkeit darf nämlich jedes Gericht grundsätzlich
nur in seinem Sprengel tätig werden. Wird eine richterliche
Handlung (Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung usw.) in
einem anderen Gerichtsbezirke nötig, so kann das mit der Sache
befaßte ordentliche Gericht im fremden Bezirke regelmäßig nur
mit Zustimmung des dortigen Amtsgerichts amtieren, oder — was
häufiger ist — es muß dieses Amtsgericht um Vornahme der
Handlung, also um Rechtshilfe, ersuchen. Zu dieser sind auch
die Geriehte verschiedener deutscher Länder untereinander ver-
pflichtet; sie werden insofern wie Gerichte eines Einheitsstaats
behandelt?!. Die Frage, ob auch ausländische Behörden den
?1! Im einzelnen gelten für die Rechtshilfe zwischen
a) ordentl. deutschen Gerichten: GVG. 88 157 ff, KonsGG. $ 18,
SchutzgebG. 8 2,
b) ordentl. Gerichten und Militärgerichten: EG. z. MStGO. 88 11—13,
c) ordentl. Gerichten und anderen Sondergerichten oder Verwaltungs-
behörden,
«. wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaat
angehören, das Landesrecht,