Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 41 (41)

— 17 — 
2. einen räumlich abgegrenzten Sprengel oder Bezirk, in dem 
es unter den Gerichten gleicher Ordnung, d. h. mit gleicher sach- 
licher Kompetenz, allein örtlich zuständig ist. Die sach- 
liche Zuständickeit verweist auf eine Kategorie oder Art von 
Gerichten, die örtliche setzt die sachliche voraus und bezeichnet 
eines oder wahlweise mehrere unter gleichartigen Gerichten; jene 
eehört zur Gerichtsverfassung, diese in das Gebiet des Gerichts- 
verfalırens. 
Niemand darf seinem gesetzlichen, d. h. gesetzlich zustän- 
digen, Richter entzogen werden (GVG. 8 16, Satz 2, RV. Art. 105, 
S. 2). Damit dieser Grundsatz nicht umgangen werde, ist jedes 
Gericht gehalten, seine Zuständigkeit zu prüfen und, wenn es sie 
feststellt, auch auszuüben; sein Recht zu richterlicher Tätigkeit 
ist zugleich Pflicht. Nur in gewissen, vom Gesetz aus besonderen 
Gründen zugelassenen Ausnahmefällen darf es andere Gerichte 
oder sonstige Behörden um Mitwirkung angehen. Vermöge seiner 
örtlichen Zuständigkeit darf nämlich jedes Gericht grundsätzlich 
nur in seinem Sprengel tätig werden. Wird eine richterliche 
Handlung (Augenscheinseinnahme, Zeugenvernehmung usw.) in 
einem anderen Gerichtsbezirke nötig, so kann das mit der Sache 
befaßte ordentliche Gericht im fremden Bezirke regelmäßig nur 
mit Zustimmung des dortigen Amtsgerichts amtieren, oder — was 
häufiger ist — es muß dieses Amtsgericht um Vornahme der 
Handlung, also um Rechtshilfe, ersuchen. Zu dieser sind auch 
die Geriehte verschiedener deutscher Länder untereinander ver- 
pflichtet; sie werden insofern wie Gerichte eines Einheitsstaats 
behandelt?!. Die Frage, ob auch ausländische Behörden den 
?1! Im einzelnen gelten für die Rechtshilfe zwischen 
a) ordentl. deutschen Gerichten: GVG. 88 157 ff, KonsGG. $ 18, 
SchutzgebG. 8 2, 
b) ordentl. Gerichten und Militärgerichten: EG. z. MStGO. 88 11—13, 
c) ordentl. Gerichten und anderen Sondergerichten oder Verwaltungs- 
behörden, 
«. wenn ersuchende und ersuchte Behörde demselben Bundesstaat 
angehören, das Landesrecht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.