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a) Straße und Grundstück dürfen nicht der Überschwemmung
ausgesetzt sein.
b) Der Fußboden muß massiv und undurchlässig sein,
wenigstens 30 cm über dem höchsten Grundwasserstand
liegen, eine hochwasserfreie Entwässerung gestatten und
mit sicherer Trockenhaltung gegen die Grundfeuchtigkeit
versehen sein. Auch die seitliche Bodenfeuchtigkeit muß
zuverlässig abgehalten sein.
c) Die lichte Höhe muß wenigstens 2,8 m betragen,
davon müssen wenigstens 1,80 m über der festgesetzten
Höhe des Bürgersteiges oder in Ermangelung eines
solchen über dem anstoßenden Erdreich liegen.
d) Nach Höfen, Gärten und Vorgärten hin, bedarf es
ferner eines mindestens 30 cm breiten, bis 15 cm
unter die Fußbodenhöhe reichenden Luftkanals, der die
Umfassungsmauer vom Erdreich trennt.
Abs. 3. Der Fußboden unterkellerter Erdgeschoßräume
für den dauernden Aufenthalt von Menschen muß mindestens
10 cm über der festgesetzten Höhe des Bürgersteiges oder in
Ermanglung eines solchen mindestens 15 cm über dem anstoßenden
Erdreich liegen. Sind die Räume nicht unterkellert, so
muß der Höhenunterschied wenigstens 40 cm betragen. Auf
Verkaufsläden finden die Bestimmungen dieses Absatzes keine
Anwendung.
Abs. 4. Für Dachgeschoßräume zum dauernden Aufenthalt
von Menschen gelten folgende Zusatzbestimmungen:
a) Sie sind nur zulässig unmittelbar über dem obersten
Vollgeschoß und unter dem Kehlgebälk,
b) die Decke muß den Vorschriften des § 37 Abs. 2 entsprechen;
auch die Wände müssen geputzt sein.
c) Die Fenster dürfen nicht ausschließlich in der Dachfläche
liegen, sondern stehende Fenster müssen einen
Ausweg für Menschen gestatten. Der Fenstersturz
muß wenigstens 1,8 m über dem Fußboden liegen.
Die lichtgebende Fläche muß wenigstens ein Zwölftel
der Grundfläche betragen.
:) Der Zugang darf nicht über offene Dachräume führen,
sondern muß von feuersicheren Wänden und Decken
umschlossen sein.