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8. 4.
Die Geldunterstützungen, welche einzelne Konviktszöglinge nach Vollendung ihres
Universitätskurses beziehungsweise nach Erlangung der Priesterweihe zu weiterer Ausbildung,
sei es auf der Landes-Universität, oder durch wissenschaftliche Reisen, empfangen
haben, sind, wenn bei ihnen der Fall des Kostenersatzes eintritt, den nach vorstehenden
88. 1—3 zu ersetzenden Summen hinzuzufügen.
Stuttgart, den 13. September 1875.
Geßler.
Die am 12. Juli 1875 zu Berlin ausgegebene Nummer 22 des Reichsgesetzblattes enthält:
Verordnung, betreffend die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten von Beamten der Reichs-Eisenbahn-Verwaltung
und der Postverwaltung. Vom 5. Juli 1875.
Die am 30. Juli 1875 ausgegebene Nummer 23 enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige
Fehlergrenze bei zilindrischen Hohlmaaßen. Vom 25. Juli 1875.
Die am 21. August 1875 ausgegebene Nummer 24 enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich-Ungarn wegen gegenseitigen
Markenschutzes. Vom 20. August 1875.
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Gedruckt bei G. Hasselbrinkk.