Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8.  4.

Die  Geldunterstützungen,  welche  einzelne  Konviktszöglinge  nach  Vollendung  ihres
Universitätskurses  beziehungsweise  nach  Erlangung  der  Priesterweihe  zu  weiterer  Ausbildung,
  sei  es  auf  der  Landes-Universität,  oder  durch  wissenschaftliche  Reisen,  empfangen
haben,  sind,  wenn  bei  ihnen  der  Fall  des  Kostenersatzes  eintritt,  den  nach  vorstehenden
88.  1—3  zu  ersetzenden  Summen  hinzuzufügen.

Stuttgart,  den  13.  September  1875.

Geßler.

Die  am  12.  Juli  1875  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  22  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten  von  Beamten  der  Reichs-Eisenbahn-Verwaltung
  und  der  Postverwaltung.  Vom  5.  Juli  1875.

Die  am  30.  Juli  1875  ausgegebene  Nummer  23  enthält:

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige
Fehlergrenze  bei  zilindrischen  Hohlmaaßen.  Vom  25.  Juli  1875.

Die  am  21.  August  1875  ausgegebene  Nummer  24  enthält:

Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-Ungarn  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  Vom  20.  August  1875.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrinkk.