Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

XIV  Derfassung  des  Deutschen  Reichs.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §  5  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  1869,  S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,
in  Württemberg  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains  6  Abgeordnete
gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  382.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem
Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden
  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle
in  demselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen
des  Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz  des  Reichs  Gesetze
vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler
zu  Überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung  des
Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrates  unter  Zustimmung
des  Kaisers  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes
von  60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
90  Tagen  nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.
Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von
30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Artikel  27.
Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.
Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung
und  erwählt  seinen  Präfidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
  erforderlich.

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesamten  Volkes  und  an

Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.

Artikel  30.
Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  getanen  Außerungen  gerichtlich

oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.