XIV Derfassung des Deutschen Reichs.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869 (Bundesgesetzbl. 1869, S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48,
in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete
gewählt, und beträgt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 382.
Artikel 21.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem
Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienste
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden
ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle
in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Artikel 22.
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 23.
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler
zu Überweisen.
Artikel 24.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre. Zur Auflösung des
Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung
des Kaisers erforderlich.
Artikel 25.
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes
von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von
90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von
30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27.
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.
Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung
und erwählt seinen Präfidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der
Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Artikel 29.
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an
Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Außerungen gerichtlich
oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.