Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 44 (44)

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außen besteht seine Funktion außer in dem Verkehre mit den in 
Berlin vorhandenen Vertretungen fremder Staaten vor allem in der 
Weitergabe der Instruktionen über die auswärtige Politik — mögen 
sie nun vom Reichskanzler oder vom Kabinette oder von dem Reichs- 
minister des Aeußeren festgestellt werden — an die Organe im Aus- 
lande (Gesandte usw.). Der Idee nach ist es der Reichsminister des 
Aeußeren, der diese Weitergabe besorgt. Ob der Reichspräsident 
oder der Reichskanzler selbst Instruktionen geben dürfen, ist eine 
Frage, die sich heute auf dem Gebiete des rein Formalen bewegt. Die 
Modalitäten sind jedenfalls bei der bisher kurzen Dauer des neuen 
Rechtes wenig ausgebildet. Präzedenzfälle für solche unmittel- 
baren Eingriffe dürften kaum anzuführen sein. Das positive 
Recht bietet schwerlich eine Handhabe dafür. Rein technisch 
wird — was das Zusammenarbeiten der einzelnen Stellen angeht — 
die Vermittelung durch den Reichsminister des Aeußeren nicht 
umgangen werden können. 
Dies sind die Organe, die die auswärtige Politik des Reiches 
heute unmittelbar beeinflussen können und die den auswärtigen 
Apparat im engeren Sinne bilden. Nicht allein ihrer Einwirkung 
jedoch unterliegt die Reichspolitik nach außen. Auch die anderen 
großen Reichsorgane, der Reichstag, der Reichsrat und der Reichs- 
wirtschaftsrat können verfassungsmäßig ihre Stimme zur aus- 
wärtigen Politik erheben. Sie mögen mit den erstgenannten 
Organen als auswärtiger Apparat des Reiches im weiteren Sinne 
bezeichnet werden. 
V. GRIESINGER stellt dem in obigem Zitat umschriebenen Tätigkeitsgebiete 
nur das der „hohen Politik“ gegenüber. Dem dürfte nicht zuzustimmen 
sein, da es auswärtig-politische Angelegenheiten gibt, die weder der „hohen 
Politik“ noch der technischen Vermittelungstätigkeit angehören. Z. B. 
wird es nicht notwendig einem der beiden Gebiete zuzurechnen sein, wenn 
das Auswärtige Amt in Sachen der internationalen Frauenfrage, des Acht- 
stundentages, des Handels und Gewerbes, der Schiffahrt tätig wird. Es 
kann so sein, braucht es aber nicht. Die Grenzen sind eben flüssig und 
auch im Einzelfalle nicht immer mit Sicherheit zu ziehen.
	        
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