Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Das  Gesammtresultat  ist  demnach,  dass  die  in  dem  ganzen
Art.  76  enthaltenen  Bestimmungen,  wenn  es  sich  um  Thronstreitigkeiten
  handelt,  sich  dahin  zusammenfassen  lassen:

1.  Streiten  mehrere  Bundesglieder  um  die  Thronfolge  in  einem

Bundesstaate,  so  gelangt  Abs.1  des  Art.76  zur  Anwendung.

2.  Streiten  die  gesetzgebenden  Faktoren  in  einem  Bundesstaate

  um  die  Thronfolge,  so  gelangt  Abs.  2  des  Art.  76
zur  Anwendung.  Auch  Agnaten  können  nach  dem  Verfassungsrecht
  gesetzgebende  Faktoren  sein.

Man  wird  zugeben  müssen,  dass  bei  dieser  Interpretation
des  ganzen  Art.  76  auch  am  Besten  dem  Umstande  Rechnung
  getragen  wird,  dass  Art.  76  doch  offenbar  ein  zusammenhängendes
  Ganze  bildet,  oder  sollte  man  es  als  einen  blossen
Zufall  anzusehen  haben,  dass  Abs.  1  und  Abs.  2  in  einem  Artikel
  vereinigt  worden  sind  ?

Die  wichtige  praktische  Folge  des  Unterschiedes,  ob  Abs.  1
oder  Abs.  2  des  Art.  76  anwendbar  ist,  ist  aber  die,  dass  im
ersteren  Falle  der  Bundesrath  ohne  den  Apparat  der  Reichsgesetzgebung
  in  Bewegung  zu  setzen,  die  Erledigung  bewirken
kann,  während  er  im  letzteren  Falle,  wenn  der  gütliche  Ausgleich
  nicht  gelingt,  den  Weg  der  Erledigung  durch  die  Reichsgesetzgebung
  beschreiten  muss.  Dass  der  Bundesrath,  wenn  er
wegen  der  zwischenstaatlichen  Friedensbewahrung  oder  auf  Grund
des  Legitimationsprüfungsrechtes  sich  für  zuständig  anzusehen
hat,  den  Weg  der  Erledigung  durch  die  Reichsgesetzgebung
nicht  zu  beschreiten  braucht,  ist  hiernach  und  nach  dem  über
diesen  Gegenstand  bereits  früher  Gesagten  selbstverständlich.

Wie  steht  es  nun  mit  der  Anwendbarkeit  des  Art.  76
Abs.  2  im  Sinne  der  vorstehenden  Ausführungen  auf  den  Thronstreit
  in  Lippe  ?

Es  genügt  hier,  auf  das  oben  Ausgeführte  zu  verweisen,
um  zur  Bejahung  dieser  Frage,  falls  ein  Agnat,  der  nicht  Bundesglied
  ist,  den  Bundesrath  anruft,  zu  gelangen.