Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 45 (45)

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Aus den auch auf dem Kontinent vielbeachteten früheren Werken des 
Verfassers über die Verfassung des britischen Weltreichs ist in diesem 
Band eine kurze Einleitung mit einer Darstellung der Kolonial- und Reichs- 
konferenzen und der Reichsverteidigungsfrage herübergenommen, die aber 
nichts Wesentliches bringt, auch keinen Aufschluß über die Londoner Ein- 
ladung an die Dominions zu engerer Zusammenarbeit in der Kriegsrüstung 
und der auswärtigen Politik von 1912 gibt; es ist zu viel verlangt, wenn 
wir glauben sollen, daß eine im Dezember 1912, zwei Monate nach dem 
englisch-französischen Notenwechsel über den Kriegsfall, von London aus- 
gehende Einladung zu besserer Rüstung nur auf eine gelegentliche An- 
regung Sir Robert Bordens zurückzuführen sei (S. 17). Auch über die Teil- 
nahme der Dominions am Reichskriegskabinett und den Reichskriegs- 
konferenzen von 1917 und 1918, und über die Sonderstellung Indiens im 
Reichsverband (S. 314 ff.) ist aus andern Quellen mehr zu erfahren als aus 
der Darstellung Krırtas. Ihre Bedeutung liegt — abgesehen von der 
genauen Beschreibung der technischen, militärischen und wirtschaftlichen 
Leistungen der einzelnen Dominions für die Kriegführung — einmal in der 
Schilderung des Einflusses, den die Vertreter der Dominions bei den Friedens- 
verhandlungen geübt haben, wozu aber jetzt R. St. Baker noch sehr viel 
neue Aufschlüsse gegeben hat, dann in der wieder recht kurz gefaßten 
Darstellung der Dominion-Mandate, wobei auch das skandalöse Nauru- 
Abkommen — ohne ein Wort der Kritik — erwähnt wird (S. 192) und die 
kaum verschleierte Annexion des früheren Deutsch-Südwestafrika offen zu- 
geben wird („The Prime Minister [Smuts] explained emphatically that the 
Territory fell in no way under the League of Nations, but would become 
an integral part of the Union for administrative purposes, while the 
mandate was derived, not from the League, but from the Allied and 
Associated Powers“), vor allem aber, hierin wirklich wertvoll, in dem Teil, 
der die Einwirkung des Kriegs auf Parlamente und Parteien der Dominions 
und auf die Prärogativen des Mutterlandes beschreibt (S. 196 ff... Hier 
sind besonders der australische Konflikt wegen der allgemeinen Wehrpflicht 
und die republikanischen Ansätze im südafrikanischen Nationalismus 
bemerkenswert. 
Leider hält dieser Band nicht ganz an dem Grundsatz der völligen 
Enthaltung von Kriegshetzerei fest, der für das Gesamtwerk gilt. Die 
Bemerkung über die „Einkreisungs“-Theorie S8. 19 ist unwahr; denn nirgends 
— ich nehme selbst Frankreich nicht aus — hat der Vorsatz zur Weg- 
nahme deutschen Besitzes so festgestanden wie in Australien und Südafrika, 
die ja auch ihre Annexionen in Paris dann ohne jede falsche Scham voll- 
zogen haben. Auf S. 117 findet sich ein Zwilling von Kriegsgreuellügen 
(Brunnenvergiftung, Feuern auf Parlamentäre) für den 1921 ein wenig spät 
ist. Auf Seite 171/2 findet sich sogar ein schlecht verhehlter Tadel gegen 
die Unionsregierung von Südafrika, weil sie in der Liquidation der Be-
	        
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