Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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meinderath  sich  versammelt,  ihren  Wohnsitz  haben,  wenn  ihnen  auch  eine  Belohnung
für  ihren  Zeitaufwand  bei  den  Gemeinderaths-Sitzungen  gesetzlich  nicht  gebuͤhrt,  doch
eine  Entschaͤdigung  fuͤr  ihre,  mit  dem  Anwohnen  bei  diesen  Sitzungen  verbundenen
Auslagen  aus  den  Gemeindekassen  billiger  Weise  nicht  versagt  werden  kann,  und  man
für  angemessen  erachtet,  daß  in  Beziehung  auf  das  Maaß  dieser  Entschädigung  gleichförmige
  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen,  so  sieht  man  sich  zu  der  Bestimmung
veranlaßt,  daß  die  Gemeinderäthe  nur  in  dem  Falle,  wenn  ihr  Wohnsitz  eine  halbe
Stunde  oder  darüber  von  dem  Orte,  an  welchem  die  Gemeinderaths-Sißung  Statt
hat,  entfernt  ist,  und  die  Abwesenheit  von  Hause  zugleich  einen  halben  Tag  von  vier
Stunden  dauert,  eine  Entschädigung  ansprechen  koͤnnen-  und  daß  in  einem  solchen
Falle  die  Entschaͤdigung  in  24kr.,  als  dem  c  gsmaͤßigen  Ersatze  fuͤr  einen
Imbiß,  zu  bestehen  habe.

Wenn  jedoch  von  Seite  der  Gemeinde  den  von  dem  Versammlungsorte  des  Gemeinderaths
  eine  halbe  Stunde  und  weiter  entfsernt  wohnenden  Gemeinderäthen
eine  Aversal-Entschädigung  für  ihre  mit  dem  Anwohnen  bei  den  Gemeinderaths-=Sißzungen
  verbundenen  Auslagen  mit  Genehmigung  der  Kreis-Regierung  bereits  verwilligt
  seyn  oder  noch  verwilligt  werden  sollte,  so  weiß  man  nichts  dagegen  zu  erinnern,
  nur  ist  bei  Genehmigung  neuer  Verwilligungen  auf  das  eben  bestimmte
Maaß  die  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

54)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  15.  November  1827,

betreffend:  die  Bestimmung,  daß  Gesuche  um  Difpensatlon  von  Annahme  der  Wahl  zu  Gerichts=  Beisitersstellen
  von  dem  Justigz-Departement  zu  erledigen  sind.

Das  K.  Justiz=  Ministerium  hat  Anlaß  genommen,  die  Frage  zur  Eroͤrterunc  g
zu  bringen:

ob  Gesuche  um  Dispensation  von  Annahme  der  Wahl  zu  Oberamtögeriches-Beisitzersstellen
  von  dem  Justiz-Departement  oder  von  dem  Departement
des  Innern  zu  erledigen  seyen?
Wenn  nun  gleich  die  Geseße  diese  Frage  nicht  ausdrücklich  vorhergesehen  haben,
so  kann  doch  nicht  mißkannt  werden,  daß  die  Verfügung  über  das  Personal  des