12 Zulaͤssigk. d. Exekutivproz. aus Partial-Obligat. ic.
übrigens an Resignation gewöhnt, und halten scho
für den Fall der Erfolglosigkeit einen Spruch be
reit, welcher alfo lautet:
Für Wahrheit kämpf' ich stäts, nicht sorgend,
ob gelinge
Mein Streben, oder ob ich immer fruchtlos
ringe.
Mitthellungen aus der Praxis.
Ausflüsse der gerichtlichen Praris müssen aus einem andern
Gesichtspunkte betrachtet werden, als bloße Erzeugnisse
der Privat-iteratur. Sie sind Aeußerungen des Rechts-Lebenus,
welche als solche schon durch ihr bloßes Daseyn eine
— Bedeutung haden und, wo sie in den Kreis der Lieratur
eintreten, zu wissenschaftlicher Besprechung und Verarbeitung
auffordern; wogegen die letztern lediglich durch ibren
innern Gehalt eine Bedentung erlangen und danach
das Maß der ihnen zu widmenden Aufmerksamkeit bestimmen.
Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft
1810 S. 785.
Zuläffigkeit des Exekutivprozeskes aus Partialobligationen
au porteur.
Sehr häufig kömmt in neuerer Zeit bei Anleihen
großer Gutsbesitzer die Ausfertigung von
auf jeden Inhaber lautenden Partialobligationen
mit der Bestimmung vor, daß einer jeden derselben
ein verhältnißmäßiger Antheil an der in der
Hauntschuldverschrekbung eingeräumten und in das
zöffentliche Buch eingetragenen Hypothek zustehen
soll. Der Inhaber einer solchen Partialobligation
klagte gegen den Schuldner im Erekutivprozesse
auf Zahlung des Kapitals und der verfallenen
Zinsen. Der Beklagte bekämpfte die Statthafligkeit
des Exekutivprozesses, weil die Hauptobligation
als relatum nicht produzirt sey, die Partialobligation
als roferens aber nur durch erstere
iher rechtliche Wirkung erlange. — Dieser E--