Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

12  Zulaͤssigk.  d.  Exekutivproz.  aus  Partial-Obligat.  ic.

übrigens  an  Resignation  gewöhnt,  und  halten  scho
für  den  Fall  der  Erfolglosigkeit  einen  Spruch  be
reit,  welcher  alfo  lautet:
Für  Wahrheit  kämpf'  ich  stäts,  nicht  sorgend,
ob  gelinge
Mein  Streben,  oder  ob  ich  immer  fruchtlos
ringe.

Mitthellungen  aus  der  Praxis.

Ausflüsse  der  gerichtlichen  Praris  müssen  aus  einem  andern
  Gesichtspunkte  betrachtet  werden,  als  bloße  Erzeugnisse
der  Privat-iteratur.  Sie  sind  Aeußerungen  des  Rechts-Lebenus,
  welche  als  solche  schon  durch  ihr  bloßes  Daseyn  eine
—  Bedeutung  haden  und,  wo  sie  in  den  Kreis  der  Lieratur
  eintreten,  zu  wissenschaftlicher  Besprechung  und  Verarbeitung
  auffordern;  wogegen  die  letztern  lediglich  durch  ibren
  innern  Gehalt  eine  Bedentung  erlangen  und  danach
das  Maß  der  ihnen  zu  widmenden  Aufmerksamkeit  bestimmen.

Kritische  Jahrbücher  für  deutsche  Rechtswissenschaft
  1810  S.  785.

Zuläffigkeit  des  Exekutivprozeskes  aus  Partialobligationen
au  porteur.

Sehr  häufig  kömmt  in  neuerer  Zeit  bei  Anleihen
  großer  Gutsbesitzer  die  Ausfertigung  von
auf  jeden  Inhaber  lautenden  Partialobligationen
mit  der  Bestimmung  vor,  daß  einer  jeden  derselben
  ein  verhältnißmäßiger  Antheil  an  der  in  der
Hauntschuldverschrekbung  eingeräumten  und  in  das
zöffentliche  Buch  eingetragenen  Hypothek  zustehen
soll.  Der  Inhaber  einer  solchen  Partialobligation
klagte  gegen  den  Schuldner  im  Erekutivprozesse
auf  Zahlung  des  Kapitals  und  der  verfallenen
Zinsen.  Der  Beklagte  bekämpfte  die  Statthafligkeit
  des  Exekutivprozesses,  weil  die  Hauptobligation
  als  relatum  nicht  produzirt  sey,  die  Partialobligation
  als  roferens  aber  nur  durch  erstere
iher  rechtliche  Wirkung  erlange.  —  Dieser  E--