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8. 2.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann der Tagegeldersatz (F. 1)
von dem Berwaltungs-Chef angemessen erhöht werden.
. 3.
Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorlen ehend außerhalb ihres Wohnortes bei einer Behörde
beschüftigt werden, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung neben ihrer Besoldung die im §. 1 festgesetz-
ten Tagegelder.
Nichr etatsmößig angestellte Beamte haben im gleichen Falle auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder
mu für die Dauer der din und Rückreise Anspruch. Für die Dauer der Beschäftigung werden die dirselden.
zu gewährenden Tagegelder durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
8. 4.
An Reisekosten, enschlisü der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
I. bei Dienstreisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können:
1) die im 8. 1 unter I. bis V. genannten Beamten für die Meile . . . 10 Sgr.
und 1 Thlr. für jeden Zu= und Abgang.
p4 einer dieser Beamten einen Diener auf die Reise mitgenommen, so kann er für
denselben 5 Sgr. für die Meile beanspruchen;
2) die im §. 1 unter VI. genannten Beamten für die Meile 7½ Sgr. und 20 Sgr. für je-
den Zu= und Abgang:
3) die im F. 1 unter VII. genannten Beamten 5 Sgr. für die Meile und 10 Sgr. für jeden
## und Abgang.
II. Bei Dienstreisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können,
erhalten:
1) die im §. 1 unter I. bis IV. genannten Beamten 1 Thlr. 15 Sgr.
2) die im 8. . .. .1 - — „"
1 unter V. und VI. genannten Beomten
3) die Unterbeamten (§. 1 Nr. VII.) ....
für die Meile.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. fesigesetzten aufgewendet werden mus-
sen, so werden diese erstattet.
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8. 5.
· Die Reisekosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 4 jedoch ein Beamter
Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort
wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
S. 6.
Für Geschäfte am Wohnorte des Beamten werden weder Tagegelder noch Reisekosten gezahlt; das-
selbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnorts in einer Entfernung von nicht mehr als ½ Meile von
demselben. War der Aeamte durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich eines Fuhrwerks zu bedienen,
Frr waren sonstige nothwendige Unkosten, wie Bricken= oder Fährgeld aufzuwenden, so sind die Auslagen zu
erstatten. ·
FüteinzelneOrifaftenkanadurchdenVerwaltungs-ChefinGemeinfchqftmitdem inanzminister
bestimmt werden, daß den Beamten bei den außerhalb des Dienstgebäudes vorzunehmenden Geschäften die
verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
8. 7.
5 Bei Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünftelmeile für eine volle Fünftelmeile
gerechnet.
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer ganzen Meile, sind die Fuhr-
kosten für eine volle Meile zu gewähren.
8. 8.
Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen
eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegel-
der und Reisekosten nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amts-
bezirks ausgeführt haben.