Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Jeder  Inhaber  eines  nach  &.  1  der  Außercourösetzung  unterliegenden  Pa-Fiereb
  U  befugl,  dasselbe,  sei  ec  zu  seinem  eigenen  Gunsten  oder  zu  Gunsten
eines  Dritten,  außer  Courê  seben  zu  lassenz  dagegen  steht  die  Befugniß,  außer
Couré  heseble  Papiere  wieder  in  Couré  seben  zu  lassen,  nur  denjenigen,  zu  deren
Gunsten  selbige  außer  Couré  gesten  worden  sind,  und  deren  elwaigen  Rechtonachfolgern
  zu  (Vergl.  jedoch  N.

8.  3.

Die  Außtt-,  sowie  die  Wieberincourssehzung  hat  durch  Aufbringung  eines
geeigneten  Vormerks  auf  das  betreffende  Papier,  sei  es  mit  oder  ohne  Bezeichnung
  des  Namend  dersenigen  Person,  zu  deren  Gunsten  die  Außercoürssehung
oder  auf  deren  Antrag  die  Wiederincourssetzung  erfolgt,  im  Uebrigen  aber  mit
Angabe  des  Orts  und  Datums  der  Außer=  und  Wiederincourösetzung  unter
Unterschrift  und  Stempel  (Siegel)  einer  zuständigen  (s.  .  5)  öffentlichen  Behörde
  zu  geschehen.  Es  genügen  hierzu  die  Worte:

„Außer  Couro  gesetzt“  —  oder
„Außer  Cours  gesetzt  für  N.  N.
„Wieder  in  Cours  gesetzt“
„Wieder  in  Couré  auf  noinn  von  N.  N.
Greiz,  den

L.  Fürstl.  Reuß=  Pl.  Justizamt.
N.  JN.

S.  4.

Die  Beisigung  von  Bedingungen  und  Vorbehalten  ist  sowohl  bei  der  Außercouré=
  alo  bei  der  Wiederincourssetzung  ungulässig  und  alle  eiwaigen  Zusähe
dieser  Art  sind  alo  nicht  beigefügt  zu  betrachten.  Die  Beisügung  von  Zeitbesismungen
  welche  den  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Außer,  oder  Wiederincourssebung
  auf  einen  von  dem  Tage  der  Aufbringung  des  bezüglichen  Vormerko
üeischsbdenen  Termin  festsetzen  sollen,  ist  nur  dann  statthaft,  wenn  die  Zeit  genau
  nach  Jahr,  Monat  und  Tag  bestimmt  worden  ist.

Widrigenfalle  ist  der  Vormerk  als  nicht  vorhanden  zu  achten.

F.  5.

Zur  Aufbringung  von  Vormerken  über  Außex=  oder  Wiederincouré-