Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Am 1. Mai jeden Jahres werden die Ranglisten abgeschlossen. Es sind daher alle be- 
züglichen Veränderungen so zeitig mitzutheilen, daß sie noch Berücksichtigung finden können. 
Soweit in Bezug auf den Instanzenweg bisher besondere Bestimmungen gegeben waren, 
bleiben dieselben aufrecht erhalten. 
2) Die General= und Flügel-Adjutanten und Generale à la suite Seiner Majestät des Kaisers und 
Königs, die Offiziere à la snite und von der Armee, die persönlichen und Flügel-Adjutanten der 
Preußischen Prinzen und Deutschen Fürsten senden zum 15. Mai jeden Jahres Personal-Notizen 
— bezüglich Aufstellung der Rangliste — über ihre Person unter Angabe des Domizils, wie even- 
neill über die Prinzen und Fürsten, bei welchen sie Adjutantendienste leisten, an die Geheime 
Kriegs-Kanzlei. 
Auf die Aerzte à la suite des Sanitäts-Korps findet vorstehende Bestimmung analoge 
Auwendung. 
3) Insofern Offiziere mit dienstlichen Funktionen, welche in der gedruckten Rang= und Quartier-Liste 
Ftrennt aufgeführt, betraut sind, werden sie in allen bezüglichen Ranglisten geführt. 
4) Den Rangu#en der General-Kommandos ist ein Berzeichniß der unter ihrem Befehl stehenden, 
nicht im Divisions-Verbande befindlichen Kommando-Behorden und Truppentheile beizufügen. 
Die Ranglisten der Divisionsstäbe enthalten auch die der Brigadestäbe, sowie die Ei 
theilung der dazu gehorigen Truppen nach Anleitung der gedruckten Rang= und Quartierliste. 
5) Es sind ferner einzureichen und zwar nach dem für die Rangliste des Beurlaubtenstandes vor- 
geschriebenen Schema: 
a) von jedem Truppentheil der Garde und Linie als Anlage zu seiner Rangliste eine besondere 
Nachweisung seiner Reserve-Offiziere, 
) von jedem Garde-Infanterie-Regiment eine Rangliste der Landwehr-Offiziere des korrespon- 
direnden Garde-Landwehr-Infanterie-Regiments, 
c) von dem Eisenbahn-Bataillon eine Rangliste seiner Landwehr-Offiziere, 
d) von dem General-Kommando des Garde-Korps die Ranglisten der Garde-Landwehr-Offiziere 
der Ubrigen Waffen. 
6) Bezüglich der seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos einzureichenden Ranglisten bestimmt der 
§. 32 der Allerhöchsten Verordnung betressend die Dienst-Verhältnisse der Offiziere des Beurlaubten= 
standes, vom 4. Juli 1868 das Nähere. 
Die neue Fassung beregten Paragraphens ergiebt sich aus der Anlage 1. 
7) Bei Einreichung der Ranglisten sind für die vorgesetzten Instanzen Duplikate derselben 
  
zufügen. 
8) Behufs Herausgabe der gedruckten Rang= und Quartierliste sendet die Geheime Kriegs-Kanzlei zur 
geeigneien Zeit nach Erfordern an alle Offiziere und Stäbe rc. Ausschnitte aus der gedruckten 
Rangliste, welche berichtigt und vervollständigt zu dem von der Geheimen Kriegs-Kanzlei angegebe- 
nen Tage abgeschlossen und zurückgesendet werden. 
9) Veränderungs-Nachweisungen, welche sich sowohl auf die Ranglisten als auf die denselben beigefüg- 
ten Nachweifungen beziehen, sind unter Angabe der Akten.Nummern der bezüglichen Personal-Bo, 
gen zum 15. jeden Monats (excl. Mai) auf dem Instanzenwege direkt an die Geheime Kriegs, 
Kanzlei einzureichen. Dieselben sind, wie die Ranglisten, am 1. jeden Monats abzuschließen. Die 
pro April Kattgeyabten Veränderungen sinden in den Ranglisten selbst Berücksichtigung. 
Die Veränderungen sind in folgender Reihenfolge aufzuführen: 
1. Abgang, 
2. Zugang. 
Beforderungen innerhalb des Truppentheils, 
Versetzungen innerhalb des Truppentheils, 
Ordens Verleihungen, 
Sonstige Veränderungen. 
  
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· Für alle Instanzen, welche nach fias 7 Duplikate der Ranglisten erhalten, sind Ab- 
schriften der monatlichen Veränderungs-Nachweisungen beizufügen. 
ad II. Personal-Bogen. 
1) Die Personal-Bogen sind nach Schema 4 zu führen, die erläuternden Bemerkungen hierzu sind in 
der Anlage 2# enthalten.
	        
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