Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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ie erste Einsendung der Personal. Bogen an die Geheime Kriegs-Kanglei erfolgt — gleich- 
zeitig mit der der Ranglisten — zum 15. Mai 1874. 
Bei dieser ersten Einsendung sind Angaben, welche laut Anlage 2 a wieder durchstrichen 
werden müßten, nicht aufzunehmen. 
Den gesammelten Personal-Bogen ist seitens der einzelnen Truppentheile ze. ein nament- 
liches Verzeichniß der in denselben enthaltenen Offiziere 2c. unter Angabe der Charge, sowie mit 
laufenden Nummern innerhalb der einzelnen Chargen versehen, beizufügen. Hinter den Namen ist 
ein Raum für die intragung der Alten-Nummein offen zu lassen. 
Um doppelte Einsendungen von Personal-Bogen zu vermeiden, sind dieselben nur seitens der- 
fenigen Behörden c. vorzulegen, welchen die Ausstellung der Personal-Berichte bestimmungs- 
gemäß obliegt. 
2) Die Truppentheile 2c. haben ein Duplikat der Personal-Bogen kurrent zu erhalten und dieses bei 
eintretender Versetzung des Betreffenden als Ueberweisungs-Papier im Original dem neuen Trup- 
pentheil direkt zu Ubersenden. 
Bei Pensionirungen wird der Personal-Bogen im Original den Gesuchslisten beigefügt. 
Bei Todesfällen wird der betreffende Personal-Bogen — mit bezüglichem Vermerk ver- 
sehen — der Geheimen Kriegs-Kanzlei direct übersandt. 
Der §. 33 der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Juli 1868 erhält die Ueberschrift: „Personal= 
berichte und Bogen“ sowie der Passus 2 des §. nachstehende Fassung: 
„Die Grundlage zu den Personal-Berichten bilden die von den Landwehr--Bezirks-Kom- 
mandos nach Schema 4 zu führenden und kurrent zu haltenden Personal-Bogen über die Offiziere 
c. des Beurlaubtenstandes. 
Die erläuternden Bemerkungen zu beregtem Schema sind in der Anlage 2 enthalten. 
Veränderungs-Nachweisungen hierzu sind zum 15. Mai jeden Jahres nach den für die Li- 
nientruppentheile gegebenen Festsetzungen an die Geheime Kriegs-Kanzlei einzusenden. 
Beim Verzieben bez. bei Versetzungen der Offziere, sowie bei Einberufung von Land- 
wehr-Offizieren zum Dienst oder von Reserve-Offizieren zu Truppentheilen, welchen sie nicht an. 
gehören, erfolgt die Ueberweisung mittelst Uebersendung des Personal-Bogens.“ 
Bei jedem Zuwachs incinsive Reaktivirungen ist, sobald der betreffende Offizier, Portepeefähnrich, 
Arzt oder Beamte der Militair-Verwaltung (letztere insoweit sie in der gedruckten Rangliste Aufnahme 
finden) zum ersten Mal zu patentiren ist oder sobald derselbe die erste Bestallung erhält, ein Perso- 
nal-Bogen der Geheimen Kriegs-Kanzlei sofort einzureichen. 
Bei der Beförderung zum Portepeefähnrich oder zum Sekondelientenant des Beurlaubten- 
standes im Wege der Gesuchslisten jedoch sind die Personal-Bogen gleichzeitig mit letzteren durch 
die General-Kommandos rc. gesammelt an die Gebeime Kriegs-Kanzlei einzusenden. 
Die namentlichen Listen (confr. Armee-Verordnungs-Blatt Jahrgang 1872 Nr. 20 sub 
Nr. 332) fallen fort. 
Die Geheime Kriegs-Kanzlei wird bei Vorlage von Personal-Bogen, welche eine Altennummer 
noch nicht erhalten haben, die bezügliche Nummer dem Truppentheil 2c. behufs Eintragung in die 
nach Passus 2 zu führenden Duplikate schleunigst direkt mittheilen. 
· ei der zum 15. Mai 1874 erfolgenden, ersten Einsendung der Personal-Bogen wird die 
Geheime eiegs Kanglei die beigefügten, namentlichen Verzeichnisse durch Eintragung der Akten- 
Nummern vervollständigen und demnächst zurücksenden. 
Insofern bis zum Termin der Rückreichung der qu. Nachweisungen die in denselben ent- 
haltenen Offiziere 2c. versetzt beziehungsweise verzogen sein sollten, sind die Akten-Nummern ihren 
nunmehrigen Truppentheilen 2c. durch die bisherigen umgehend mitzutheilen. 
J 15. Mai jeden Jahres sind als Anlage der Ranglisten Veränderungs-Nachweisungen zu den 
ersonal-Bogen für die Geheime Kriegs-Kanzlei beizufügen. 
· In beregte Nachweisungen sind die im verflossenen Jahr stattgehabten Veränderungen nur 
kussineit auszenehmen, als sie in den monatlichen Veränderungs-Nachweisungen zu den Ranglisten 
nicht enthalten. · 
7) Die Nchtigtet der Personal, Bogen ist durch die betreffenden Officiere 2c. selbst anzuerkennen. 
Diese Anerkennung muß vor jeder Einsendung der Personal-Bogen und der Veränderungs-Nach- 
weisungen erfolgen. 
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