Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
10. Jahrgang. Gerlin, den 31. März 1876. Nr. 9. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
  
Der vierrellährüch- %Pezmmumeralionspreln bee Blattes beträgt 1.4 50 3J. bonntr kann zerdene gonßerhalb bei den 
anstalten und bei den Buchhandl — in Berlin bei der —* tion, Kochstraße 6 
Bel Letzterer erfol "n auch der Gerkan einzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselben richtet 3 nach der Anzahl 
der Druckbogen; seder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4. bere F 8 nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßlgung festgesetzt ist. 
  
Nr. 96. 
Generalstabs-Uebungsreisen im laufenden Jahre. 
Auf den Mir gehaltenen Vortoag genehmige Ich, daß in diesem Jahre Generalstabs- s1tungereisn bei dem 
1., 7., 9., 10., 11., und 15. Armee-Korps stattfinden. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach 
das Weitere 7-3 veranlassen. 
Berlin, den 9. März 1876. Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 18. März 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 422. 3. A. 2. 
Nr. 97. 
Bekleidung 2c. der zu Lazareth-Gehilfen auszubildenden Mannschaften. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die jur Ausbildung als Lazareth-Gehilfen in die 
Lazarethe kommandirten Mannschaßen die im §. 85 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung 
der Truppen im Frieden vorgeschriebene Bekleidung und Ausrüstung, aber ohne Chargenabzeichen anzulegen 
haben. Das Kriegs-Ministerium Jat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 9. März 187 Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 29. März 1876. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die 
in Rede stehenden Mannschaften im Sinne des §. 17 der Verordnung über die Organisation des Sanitäts- 
Korps der issiplinar-Strafgewalt der betressenden ärztlichen Vorgesetzen unterworfen sind und vom Dienst 
mit der Waffe frei bleiben. 
Das bisherige Verfahren, die zur Ausbildung als Lazareth Gehilfen kommandirten Mannschaften 
bei ungentugendter Befähigung oder sblechter Führung in den Frontdienst zurückzustellen, erleidet in Folge 
obiger Allerhöchster Ordre re Aenderung. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 421. 3. 76. A. 1.
	        
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