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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
11. Jahrgang. Gerlin, den 14. Gktober 1677. Nr. 25.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Erklärn#g zu K. 6 des Militär-Strafvollstreckungs-Kegl! ts vom 2. Juli 1873.
Berlin, den 22. September 1877.
Um Isstandenen Zweiseln zu begegnen, wird der §. 6 des Militär-Strafvollstreckungs-Regl # vom 2. Juli
1873 dahin erkl
Wenn Gitgehen, welche vor dem Antritt einer zerichtlich erkannten Freiheitsstrafe begangen werden,
die Hisziplinarbestrafung mit Arrest nach sich ziehen, so ist letzterer möglichst vor genanntem Zeitpunkte zu
ver
so ist während der Dauer derselben letztere als aufgehoben zu betrachten und demgemäß um die gleiche Zeit
zu verlängern, selbst dann, wenn die dieziplinarisch verhängte Arreststrafe während der Untersuchungshaft
verwirkt wird und vie Untersuchun agebalt auf die später gerichtlich erkannte Freiheitsstrafe in Anrechnung kommt.
Der während der Verc einer gerichtlich erkannten Freibeitsstrafe (Festungshaft, Ertungs.
gefängniß) verwirkte und bieziplinarilc verhängte Arrest wird in erstere eingerechnet.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Kann diese Verbüßung indessen erst nach Antritt der gerichtlich erkannten Freiheitsstrafe #ß
No. 614. 9. A. 2.
Nr. 211.
Der Vorbehalt in den Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Militärverwaltung über die Aus-
wahl unter den drei Mindestfordernden wird untersagt.
Berlin, den 29. September 1877.
In einem goßeen Theil der bei der Militärverwaltung Frbräuchlichen Lieferungs= und Leistungsbedingungen,
welche dem ftentlichen Verdingungsverfahren bisher zu Grunde gelegt wurden, ist observanzmäßig der Vor-
behalt der Ausuh unter den rt Mindestfordernden gemacht.
ae de hat Veranlassung, eine solche Festsetzung in den qu. Bedingungen von jetzt
ab —*# zu untersagen.
Kriegs. Winisterium.
v. Kameke.
No. 289 5. 77. M. O. D. 4.