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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
1I. Jahrgang. Herlin, den 31. Oktober 1877. Nr. 26.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
stalten und bei den Suchsandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 221. .
VersenkungviquetdeudesTraluszurhaitteumchunsvouOfflziereu.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß bei den jährlich im Herbst stattfindenden Truppen-
übungen keine e des Trains zur Berittenmachung von Offizieren anderer Waffengattungen verwendet
werden dürfen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Baden-Baden, den 11. Oktober 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 18. Oktober 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntnist der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 539/10. A. 1.
Nr. 222.
Auderweite Kegelung des Ressortverhältnisses der Ober-Militär-Examinatienskommission.
uf den Mit gehaltenen Vortrag genehmige Ich unter Movifizirung Meiner Ordre vem 21. November
1872 hierdurch, daß die Ober-Militär- Exammnationskommission nunmehr wieder der Generalinspektion des
Militär-Erziehungs- und Bildungswesens unterstellt wird.
Berlin, den 25. Oktober 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 29. Oktober 1877.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch Ar Kenniniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 884. 10. A. 2. v. Kameke.
4 Nr. 223.
Wegfall der Kändigen etatsmätzigen Zulege für Unteroffiziere 2c. bei Unterbrechungen der Dienst-
lesstungen derselben.
Berlin, den 13. Oktober 1877.
—# Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß zu den im §. 46, 1. des Gelpverpflegungs-
eglements für das Preußische Heer im Frieden behandelten Zulagen auch diejenigen gehören, welche den