13) Bei dem 2., 7., 8., 9., 10., 11. und 14. Armee-Korps haben Kavallerie-Uebungs-Reisen nach der
Instruktion vom 20. März 1877 stattzufinden.
14) Im Juli v. Is. soll bei Mainz auf dem Rhein eine größere Pontonnier-Uebung in der Dauer von
drei Wochen bei dem Hessischen Pionier-Bataillon Nr. 11, unter Heranziehung von je einer Kom-
pagnie des Rheinischen Pionier-Bataillons Nr. 8 und des Badischen Pionier-Bataillons Nr. 14,
sowie von drei Kompahnien des Pionier-Bataillons Nr. 15 und unter Betheiliguug von zwei
Kompagnien des Königlich Württembergischen Pionier-Bataillons Nr. 13 zur Asführung kommen.
15) Von den unter 1, 3, 5 und 8 dieser Ordre bezeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor
dem 28. September d. Is. in die Garnisonorte zurückgekehrt sein.
Berlin, den 15. April 1878.
Wilhelm.
# v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 15. April 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich-
zeitig bemerkt bezw. bestimmt:
I. In 2.
a. Die zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor Beginn
des Regiments-Exerzirens bezw. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten noch eine sechstägige
Detailausbildung erhalten können. ·
EineAntechmmdieserMannschaftenaudiedurchdieAllethöchsteKabinetö-Otdtevom
22. Februar d. Is. festgesetzten Uebungsstärken findet nicht statt.
b. Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offliiere werden
rdonnanzpferde Seitens des 4., 7., 8. und 14. Armee-Korps gestellt werden. Die näheren
Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Zu 3.
Die im Passus 5 vorstehender Ordre bezeichneten Truppentheile der Kavallerie und Feld-Artillerie
nehmen an den elftägigen Divisionsübungen der anderen Waffen nicht Theil.
Im Uebrigen bleiben die aus dem vorbezeichneten Passus sich ergebenden Aenderungen der Bestim-
mungen von Anhang III, Abschnitt I der Verordnungen vom 17. Juni 1870 dem Ermessen der General-
Kommandos berlasste.
In 1, 2, 3 und 5.
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbst-Uebungen ist zum
20. Mai, die A#ammenstellung der voraussichtlichen Mehrkosten zum 1. Juni d. Js. einzureichen.
hängi Die orlage der letzteren ist von einer vorgängigen Genehmigung der Zeiteintheilung nicht ab-
ängig zu machen.
Bei Festsetzung der Ruhetage für die mit den Herbst-Uebungen verbundenen Märsche sind die Be-
stimmungen im §. 26 des Natural-Verpflegungs-Reglements für die Truppen im Frieden zu beachten.
Wo besondere Umstände — lscht auf enstrengende Uebungen 2c. — eine Abweichung von der
vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeiteintheilung näher zu begründen.
Den bestimmungsmäßigen Nachweisungen über die voraussichtlichen Mehrkosten haben die Inten-
danturen besondere detaillirte Berechnungen als Unterlagen nicht beizufügen, die erforderlichen — möglichst
kurzen — Erläuterungen vielmehr unter der Nubrik „Bemerkungen“ aufzunehmen. Insbesondere ist anzugeben:
« zu Kapitel 26 und 31 die Kosten der Bekleidung und die Marschkompetenzen für die zu den
großen Herbst-Uebungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften;
zu Kapitel 34 eFüslich der Eisenbahn. und Dampfschiffbeförderungen: die Kosten-Resultate
dem Fußmarsche gegenüber, für jeden der betreffenden Truppentheile rc.
Zu 5.
a. Die nähere Bestimmung über den Zeitpunkt dieser Uebung folgt nach.