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b. Betreffs Wahl des Uebungsplatzes trifft der Divisions-Führer im Einvernehmen mit dem General-
Kommando 1. Armee-Korps — unter Mitwirkung der Intendantur — Bestimmung.
Der Divisions-Führer kann zu diesem Behufe für sich und einen Generahztabs-Offszer
oder Wdjntanten die Kosten einer Rekognoszirungsreise liguidiren. Das Uebungsterrain ist derart
i wählen, daß möglicst geringe Rurbeschädigungsfosten entstehen.
c. Die innerhalb der Brigade- und Divisions-Uebungen nothwendigen Ruhetage befinden sich in
der festgesetten 13 tã ieen Uebungsdauer mit einbegriffen, wogegen die vor dem Anfange bezw.
nach dem Ende der Uebung etwa erforderlichen Ruhetage außerdem anzusetzen bleiben.
Die Abgrenzung der Brigade= und Divisions-Uebungen bleibt dem Divisions-Führer über-
lassen, welchem auch die obere Leitung hinsichtlich der Brigade-Uebungen zusteht.
d. Für die ganze Stärke der an der Kavallerie-Divisions-Uebung Theil nehmenden Truppen wird
ein einmaliges Biwak gewährt.
e. Seitens des General--Kommandos 1. Armee-Korps werden die im Anhang 1lV, Passus 1 der
Verordnungen vom 17. Juni 1870 gedachten Eingaben bezüglich aller Theile der Kavallerie-
Dirisiom — jedoch getrennt von den auf die sonstigen Uebungen sich beziehenden Eingaben —
vorgelegt.
Pi- Zeiteintheilung und der Kostenanschlag haben die Zeit vom Abrücken zu den Brigade-
und Divisions-Uebungen bis zum Wiedereintreffen in den Garnisonorten zu umfassen.
Die im Passus 8 o. a. V. bezeichneten Berichte werden Seitens des Divisions-Führers
dem Kriegs-Ministerium direkt vorgelegt. Abschrift hiervon übersendet derselbe an des General.
sieemmes derjenigen Armee-Korps, welche Truppen zu der Kavallerie-Divisions-Uebung ge-
ellt haben.
In 7.
Bei Unterbringung der Truppen der 57. Infanterie-Brigade sind die Forts von Straßburg, soweit
erforderlich und angängig, mit zu belegen.
In 7 und 8.
Für die 57. und 58. Infanterie-Brigade und die denselben zugetheilten Truppen werden Biwaks-
Kompetenzen auf zwei Tage gewährt.
In 12.
Zu den in Rede stehenden Uebungen werden bewilligt:
a. dem 11. Armee-Korps 6 20000 +
b. dem Garde-Korps und der Inspektion der Jäger und Schützenie 156 700
c. dem 1., 2., 3., 5., 6., 7. und 9. Armee-Korpssee 14 700 4
d. dem 4., 8., 10., 14. und 15. Armee-Korpsse 15 900 +
Die in der diesseitigen Verfügung vom 28. März 1877 — Nr. 701. 3. A. 1. — (A.-V.-Bl.
r- 8) unter I. zu 6 angezogenen bezw. getroffenen Bestimmungen finden auf die gedachten Uebungen gleiche
Anwendung.
Fan- 1. Januar k. Is. haben die Intendanturen der Armee-Abtheilung A. anzuzeigen, welche Be-
räge ant die einzelnen in Betracht kommenden Kapitel und Titel des Militär-Etats zur Anweisung ge-
ommen sind.
SZ# 13.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt:
dem 2., 7., 8., 9., 10. und 14. Armee-Korps je 2000 J4,
dem 11. Armee-Korps 3000 M.
Eine etwa erforderliche Stellvertretung der Offiziere ist bei den betreffenden Truppentheilen derart
zu regeln, daß dadurch besondere Kosten nicht erwachsen.
Unter Bezugnahme auf Passus 2 der Instruktion vom 20. März 1877 (A.-V.-Bl. für 1877 Seite 52)
wird bemerkt, dah den Mannschaften die Gebührnisse nach den reglementsmäßigen Sätzen, dagegen den
Offizieren die Tagegelder eventuell in Grenzen der verordnungsmäßigen Sätze nach Maßgabe der vorhan-
denen Mittel zu gewähren sind.
Ausgaben, welche in den allgemeinen Bestimmungen nicht begründet sind, dürfen aus der zur Ver-
fügung gestellten Summe nicht bestritten werden.