Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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§. 22. 
d. Sonstige Gewährungen. 
Zur Uestreitung allgemeiner Unkosten wird ebenso wie für die Reisen des großen Generalstabes eine 
Panschsumme von 31 50 J für jedes Armee-Korps ohne weitere Verpflichtung zur Fährung eines Ver- 
wendungs-Nachweises gewährk. 
IV. Cügnidafionswesen. 
§. 23. 
a. Im Allgemeinen. 
Sämmtliche Liquidationen über Kosten, welche nach den voranstehenden Bestimmungen auf den 
Reise-Fonds des Generalstabes zu übernehmen And, gelangen durch den Chef des Generalstabes der Armee an 
das Kriegs-Ministerium (Militär-Oekonomie-Departement), von welchem die Anweisung auf den gedachten 
Fonds ertheilt wird. 
§. 24. 
b. Liquidationen über die Kosten für die Uebungsreisen des großen Genera lstabes. 
1) Die Liquidation über Reisekosten und Tagegelder für die an der Uebungsreise des großen General- 
stabes theilnehmenden Offiziere und Intendantur-Beamten sowie für den zur Besorgung von 
schriftlichen Arbeiten mitgenommenen Beamten des großen Generalstabes wird auf Grund und unter 
Beifügung bezüglicher pezialignivationen vom Chef des Generalstabes der Armee aufgestellt. 
In dieser Liquidation findet an betreffender Stelle auch das Pauschquantum zur Bestreitung der 
allgemeinen Unkosten (F. 16) Aufnahme. 
2) Ebenso werden die Kosten für die nach §. 14 ermietheten Fuhrwerke bezw. die — an Ort und 
Stelle zu entrichtende — Vergütung für entnommenen Vorspann von dem Chef des Generalstabes 
der Armee liquidirt. 
3) Die Liquidationen über die Zulagen, welche nach J. 15 den zu den Uebungsreisen des großen 
Generalstabes kommandirten Unteroffizieren und Gemeinen zu zahlen sind, werden von dem be- 
treffenden Kommandoführer aufgestellt und von dem Chef des Generalstabes der Armee hinsichtlich 
der Richtigkeit bescheinigt. 
4) Die vorstehend unter 1 bis 3 bezeichneten Liquidationen werden, ebenso wie die Liquidationen Üüber 
Eisenbahn-Fahrgelder (§. 10), von der Intendantur des Garde-Korps revidirt und festgestellt. 
5) Ueber die den kommandirten Mannschaften gewährten Marschportionen (§. 13 alinen 1) und event. 
die Anzahl der für gestellte Dienstpferde der leichten Kavallerie empfangenen schweren Rationen (§. 3 
letztes alinea) sind von den betreffenden Truppentheilen dem Chef des Generalstabes der Armee 
s#ezielle Nachweisungen einzureichen, nach deren Vorlage an das Kriegs-Ministerium (Militär- 
ekonomie-Departement) von diesem der dem Natural-Verpflegungs-Fonds aus dem Reisekosten-Fonds 
des Generalstabes zu erstattende Mehrkosten-Betrag festgestellt und dem ersteren Fonds überwiesen wird. 
S. 25. 
c. Liguidationen über die Kosten für die Uebungsreifen der Generalstäbe bei den Armee- 
orps#. 
1) Die Liquidation über Reisekosten und Tagegelder für die an der Uebungsreise bei den Armee-Korps 
theilnehmenden Offiziere und Intendantur-Beamten sowie für den als Schreiber dazu kommandirten 
Unteroffizier wird auf Grund und unter Beifügung der bezüglichen Spezial-Liqguidationen von dem 
Chef des Generalstabes des betreffenden Armee-Korps aufgestellt. In diese Liquidation wird auch 
das Pauschquantum zur Bestreitung allgemeiner Unkosten (§. 22) aufgenommen. 
2) Ebenso werden die Kosten für Miethsfuhrwerke bezw. die — an Ort und Stelle zu entrichtende — 
Vergütung für entnommenen Vorspann (§. 21 3) von dem Chef des Generalstabes des Armee-Korps 
zur Liquidation gebracht. 
3) Die Liquidationen über die besonderen Zulagen, welche den zur Uebungsreise kommandirten Mann- 
schaften gewäsr werden (§. 21 in Verbindung mit §. 15), werden von den betreffenden Kommando- 
führern aufgestellt und an den Chef des Generalstabes des Armee-Korps eingereicht, welcher dieselben 
in einer Haupt-Liquidation zusammenstellt.
	        
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