— 151 —
Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. terlin, den 13. Juli 1878. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
— —
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X4 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ç Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 172.
Gesetz betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71.
Bom 2. Juni 1878.
(Reichs-Gesetz-Blatt Seite 99.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
1
8. 1.
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870/71
in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab
eine Ehrenzulage von drei Mark monatlich.
F. 2.
Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den im §. 1 angegebenen Voraus-
setzungen auch die Juhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das preußicche Militär-
Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche
entweder in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem
der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist. Die Bestimmung darüber, welche
Dienstauszeichnungen hiernach außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze
des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigen, erfolgt durch den Kaiser.
Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht der Beschlagnahme. Das Anrecht
auf die Ehrenzulage erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches
den Verlust der Orden zur Folge hat.
4
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ennenden Ehrenzulagen, deren Anweisung, Zahlung und
Verrechnung durch die Militärverwaltungen von Prenßen, Bayern, Sachsen und Württemberg ersolgi- sind
aus dem Reichs-Invalidenfonds neben den im §. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 113)
und im §. 1 des Gesetzes vom 11.Mai 1877 (Reichs-Gesetz-Blatt S. 495) darauf angewiesenen Ausgaben zu
bestreiten.
"
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 3. Juli 1878.
Das vorstehende Gesetz wird bezüglich derjenigen zum Empfange der Ehrenzulage berechtigten In-
bater des Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe als Angehörige der preußischen Armee erworben
aben, bezw. jetzt dem preußischen Armee-Verbande angehören, mit nachfolgenden Bestimmungen zur Kenntniß
gebracht.
1) Die Ehrenzulage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung derselben erfolgt durch die
Korpszahlungsstellen und zwar