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bild zu dieser Sachbehandlung bietet $ 77 des Reichsgesetzes vom
27. Juni 1871 — RGBl. 1871, S. 293 — und die Ausführungen
des Reichsgerichts im Urteil vom 25. November 1897 — Entsch.
in Civ.-S., Bd. 40, S. 68 ff., besonders S. 75 —. Solche Bundes-
rats-Vorschriften vermögen als BRechtsnormen rechtliche Grund-
lagen für subjektive Rechtsansprüche der zu Versorgenden zu bieten
(a.a. O., 8. 77).
Schon demjenigen, was oben über individualisierende Behand-
lung der einzelnen Fälle und Berechtigten und über die Notwen-
digkeit einer festen Rechtsordnung ausgeführt wurde, ist zu ent-
nehmen, daß im Gebiet des Kriegsfürsorgerechts den Beziehungen
zwischen Rechts- und administrativen Ermessens-
Fragen eine besondere Bedeutung zukommt. Es wird sich hier
eine so scharfe Trennung beider Gruppen von Fragen, wie sie
sonst im deutschen Recht Platz greift, praktisch nicht durchführen
lassen. Dies ergibt sich schon aus der einfachen Tatsache, daß
es nicht möglich ist, die Anwendung bestimmter Kriegsfürsorge-
mittel schlechthin an bestimmte Tatbestände und Voraussetzungen
zu binden. Rechtliche Erwägungen und solche der administrativen
Zweckmäßigkeit verbinden sich hier zu einer unlösbaren Einheit.
Die einfachste, zweckmäßigste, das Verfahren durchaus vereinheit-
lichende Lösung dieser Schwierigkeit wird darin zu finden sein,
daß allen Kriegsfürsorgeinstanzen (einschließlich der obersten
Instanz) das Recht und die Pflicht übertragen wird, alle
Rechts- und Ermessens-Fragen in ihre Prüfung und
Entscheidung einzubeziehen. Dieser Satz bekommt seine innere
Begründung auch durch die Erwägung, daß eine richtige und
erschöpfende Beurteilung des einzelnen Fürsorgefalles stets nur
bei gleichzeitiger Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte
möglich sein wird.
Die eigenartige Verbindung von Fragen der aktiven Verwal-
tung und des Verwaltungsrechts im Kriegsfürsorgerecht legt für
den Vollzug die Mahnung nahe, sich jeweils vor der Entscheidung
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