Contents: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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bild zu dieser Sachbehandlung bietet $ 77 des Reichsgesetzes vom 
27. Juni 1871 — RGBl. 1871, S. 293 — und die Ausführungen 
des Reichsgerichts im Urteil vom 25. November 1897 — Entsch. 
in Civ.-S., Bd. 40, S. 68 ff., besonders S. 75 —. Solche Bundes- 
rats-Vorschriften vermögen als BRechtsnormen rechtliche Grund- 
lagen für subjektive Rechtsansprüche der zu Versorgenden zu bieten 
(a.a. O., 8. 77). 
Schon demjenigen, was oben über individualisierende Behand- 
lung der einzelnen Fälle und Berechtigten und über die Notwen- 
digkeit einer festen Rechtsordnung ausgeführt wurde, ist zu ent- 
nehmen, daß im Gebiet des Kriegsfürsorgerechts den Beziehungen 
zwischen Rechts- und administrativen Ermessens- 
Fragen eine besondere Bedeutung zukommt. Es wird sich hier 
eine so scharfe Trennung beider Gruppen von Fragen, wie sie 
sonst im deutschen Recht Platz greift, praktisch nicht durchführen 
lassen. Dies ergibt sich schon aus der einfachen Tatsache, daß 
es nicht möglich ist, die Anwendung bestimmter Kriegsfürsorge- 
mittel schlechthin an bestimmte Tatbestände und Voraussetzungen 
zu binden. Rechtliche Erwägungen und solche der administrativen 
Zweckmäßigkeit verbinden sich hier zu einer unlösbaren Einheit. 
Die einfachste, zweckmäßigste, das Verfahren durchaus vereinheit- 
lichende Lösung dieser Schwierigkeit wird darin zu finden sein, 
daß allen Kriegsfürsorgeinstanzen (einschließlich der obersten 
Instanz) das Recht und die Pflicht übertragen wird, alle 
Rechts- und Ermessens-Fragen in ihre Prüfung und 
Entscheidung einzubeziehen. Dieser Satz bekommt seine innere 
Begründung auch durch die Erwägung, daß eine richtige und 
erschöpfende Beurteilung des einzelnen Fürsorgefalles stets nur 
bei gleichzeitiger Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte 
möglich sein wird. 
Die eigenartige Verbindung von Fragen der aktiven Verwal- 
tung und des Verwaltungsrechts im Kriegsfürsorgerecht legt für 
den Vollzug die Mahnung nahe, sich jeweils vor der Entscheidung 
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