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Nr. 7.
Ordens-Angelegenheit.
Berlin, den 15. Januar 1880.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 13. November 1871 (A.-V.-Bl. S. 308/309) wird bemerkt, daß Anträge
auf Ertheilung der Erlaubniß zur Anlegung fremdherrlicher Orden 2c., welche Beamten der Militär-Verwaltung
verliehen worden, auf dem Dienstwege an das Kriegs-Ministerium zu richten sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 604/12. 79. M. O. D. 3.
Nr. 8.
Abänderungen der Ansrüstungs-Nachweisungen für die Feld-Artillerie.
Berlin, den 18. Dezember 1879.
Zu den Ausrüstungs-Nachweisungen für die Stäbe der Feld-Artillerie, für eine Feld= und reitende Batterie,
sowie für eine Artillerie-Munitions-Kolonne C/73 sind Abänderungen erschienen, welche den Königlichen General=
Kommandos in der, nach dem Druckvorschriften-Etat erforderlichen Anzahl von Exemplaren für die betreffenden
Kommando-Behörden 2c. von hieraus per Kuvert zugesandt werden sollen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 312. 12. 79. Art. I.
Nr. 9.
Liquidationen der Gewehrfabriken über Reparaturen an Waffen von Truppentheilen.
· Berlin, den 5. Januar 1880.
Die vorangegebenen Liquidationen zerfallen künftig in zwei Abschnitte und enthält Abschnitt
A. die Kosten, welche aus den Waffen-Reparaturfonds, '
B. diejenigen, welche von den Büchsenmachern zu berichtigen sind.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. A.
Krause. Müller.
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No. 826. 12. Art. 1.
Nr. 10.
Gewährung von Waffen zu Fecht= und Turnu-Uebungen.
Berlin, den 10. Januar 1880.
Die Bestimmungen für die Gewährung von Waffen zu Fecht= und Turn-Uebungen sind festgestellt und werden
den Truppen und Behörden, zusammen mit den Nachträgen pro 1879 zu der Vorschrift für die Instandhaltung
der Waffen bei den Truppen, per Kuwert zugesandt werden.
Die qu. Bestimmungen treten sogleich in Kraft und hat die Komplettirung der Bestände an Fecht- 2c.
Waffen bei den Truppen u. s. w. nach Maßgabe des festgesetzten Etats zu erfolgen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 22/1. Art. 1.