Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. Berlin, den 11. Leptember 1381. Nr. 22. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 14 50 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete S#pwplar- Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.K 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expchition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 199. 
Aenderung der Bestimmungen über das Tragen des Karabiners 2c. seitens der Spitze und Bedetten. 
1fden Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich folgende Abänderung der „Verordnungen über die Aus- 
bildung der Truppen für den Felddienst und über die größeren Truppenübungen vom 17. Juni 1870.“ 
1) Im Abschnitt II B. b. 7 ist dem 1. Absatz hinzuzufügen: 
„Letzteren ist bei Tage und im offenen übersichtlichen Terrain gestattet, mit umgehängtem Karabiner 
beziehungsweise dem Revolver (Pistole) in der Revolvertasche und Gewehr ein zu reiten.“ 
2) Im Abschnitt II C. b. bb. 29 ist hinter dem Satze „die Vedetten halten mit aufgesetzter Schußwaffe 
und dürfen nicht absitzen“ einzuschalten: 
„Bei Tage und in offenem übersichtlichem Terrain ist denselben gestattet mit umgehängtem 
Süstehiner beziehungsweise dem Revolver (Pistole) in der Revolvertasche und Gewehr ein zu 
alten.“ 
Berlin, den 31. August 1881. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 8. September 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 60. 9. 81. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 200. 
Proben der Revolvertasche und der Kartusche zur Unterbringung der Revolver-Munition. 
uf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die beifolgenden Proben 
1) einer Revolvertasche für die 1nteroffikere der Dragoner, Husaren und Ulanen, sowie » 
2) einer Kartusche zur Unterbringung der Revolver-Munition an Stelle der seitherigen, der Pistolen- 
bewaffnung entsprechenden Kartusche " 
für Neubeschaffungen eingeführt werden. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 31. August 1881. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
	        
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