Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Berlin, den 8. September 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß die Proben der Revolvertasche und der Kartusche, nach erfolgter Anfertigung, den Königlichen 
General-Kommandos werden zugestellt und im Anschluß hieran wegen Ausführung der Allerhöchsten Ordre 
weitere Bestimmungen werden getroffen werden. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
No. 38. 9. 81. M. 0. D. 3. v. Hartott. 
  
Nr. 201. 
Naturalverpflegungs. Gebührnisse der zur Uebung einberufenen Unterärzte des Benrlanbtenstandes. 
Berlin, den 1. September 1881. 
Den zur Uebung bezw. Dienstleistung einberufenen Unterärzten des Beurlaubtenstandes wird neben dem 
extraordinären Verpflegungszuschusse allgemein das Garnison-Brotgeld in Stelle des Brotes in natura bewilligt. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
No. 111/7. M. M. A. v. Hartrott. 
  
Nr. 202. 
Nebenkosten für Eisenbahn-Zu-= und Abgänge bei Dieunstreisen einzeln entsendeter Unteroffiziere ohne 
Portepee und Maunschaften. 
Berlin, den 4. September 1881. 
Die Bestimmung im dritten Absatz unter Nr. 5 des Erlasses vom 24. August 1873, betreffend Erlänterungen 
und nähere Festsetzungen zur Ausführung der Verordnung über Tagegelder und Reisekosten der Personen des 
Soldatenstandes vom 15. Juli 1873, hat fernerhin auch auf einzeln entsendete Unteroffiziere ohne Portepee 
und Mannschaften (IX und X der bisherigen, bezw. X und XI der abgeänderten Verordnung vom 
15. Juli 1873) Anwendung zu finden, wenn denselben für die bezügliche Reise die verordnungsmäßigen Tage- 
gelder und Reisekosten entweder allgemein nach Passus I und II des Erlasses vom 27. Juli 1879 (A.-V.-Bkl. 
S. 171) zustehen oder ausnahmsweise auf Grund des Passus V ebendaselbst von den Königlichen General- 
Kommandos bezw. vom Kriegs-Ministerium bewilligt worden sind. 
Wird daher von den gu. Personen bei derartigen Dienstreisen ein Requisitionsschein oder eine Eisen- 
bahn-Freikarte r2c. benutzt, so sind denselben unter Wegfall der Meilen= jetzt Kilometergelder, neben den 
Tagegeldern, die verordnungsmäßigen Nebenkosten für Eisenbahn-Zu= und Abgänge zu gewähren. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 556/6. M. O. D. 3. v. Kameke. 
  
Nr. 203. 
2. Nachtrag zum Reglement über die Remontirung der Armee vom 2. November 1876. 
Berlin, den 27. Angust 1881. 
Zu dem Reglement über die Remontirung der Armee sind die seit dem 1. Nachtrage ergangenen Abänderungen 
behufs Berichtigung des ersteren gedruckt worden. 
Die erforderliche Anzahl von Exemplaren wird den Königlichen General--Kommandos 2c. mit dem 
bezüglichen Vertheilungsplane unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 319/8. 81. R. A. v. Kameke. 
 
	        
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