Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. gerlin, den 23. April 1882. Nr. 9 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Vlattes beträgt 1.X 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JX berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4.90 3 
durch dic Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 79. 
Verleihung eines Fahnenbaudes mit der Inschrift „Colberg 1807“ an das Füsilier-Bataillon des Leib- 
renadier-Regiments (1. Brandenburgischen) Nr. 8. 
Von Meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät sind denjenigen Bataillenen, welche entweder an 
der ruhmvollen Vertheidigung von Colberg im Jahrc 1807 theilgenommen haben, oder aus Mannschaften 
solcher Bataillone gebildet wurden, Fahnenbänder mit der Inschrift „Celberg 1807“ im Jahre 1834 verliehen 
worden, nachdem die auf dem Fahnentuch besindlich gewesene gleiche Inschrift zerstört war. Da das Füsilier- 
Bataillon des Lcib-Grenadier-Regiments (1. Brandenburgischen) Nr. 8 bei seiner Formation Mannschaften 
überwiesen erhielt, welche an dieser ruhmvollen Wasfenthat theilgenommen hatten, und dasselbe dementsprechend 
in seiner Fahne dieselbe Inschrift geführt hat, so will Ich auf den Mir gehaltenen Vortrag diesem Bataillon 
gleichfalls ein Fahnenband mit der Inschrift „Colberg 1807“ verleihen, um ihm die wohlerworbene Aus. 
zeichnung danernd zu erhalten. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 16. Februar 1882. 
An das Kriegs-Ministerium. Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 21. April 1882. 
Vorstehende Allerhöchstc Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 535/1. 82. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 80. 
Badekuren betreffend. 
Berlin, den 2. April 1882. 
1) Der §. 4 der Bestimmungen über die Benutzung des Militär-Bade-Instituts zu Teplitz vom 
15. April 1869 wird hiermit außer Kaft zesetz. % 
Demnach ist fortan die Aufnahme von Militär-Kurgästen in das genannte Institut nicht mehr an 
bestimmte Kurperioden gebunden, sondern kann während der vom 16. Mai bis 15. September 
dauernden Badesaison an jedem beliebigen Tage erfolgen, was mit dem Hinzufligen zur Kenntniß 
der Königlichen Kommandobehörden gebracht wird, oant eine Ansnutzung der wärmeren Monate sich 
im Interesse der Kurgäste empsfiehlt.
	        
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