— s8s2 —
2) Die auf Grund einer Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 29. Januar 1827 in dem 8. 24 der ge-
nannten Besimmungtn zum Ausdruck gebrachte Anerdnung, daß die nach Teplitz zur Kur entsendet
gewesenen Mannschaften nach ihrer Rückkehr in die Garnison 4 Wochen hindurch von allem Dienste
zu dispensiren sind, wird hiermit in Erinnerung gebracht.
Das Kriegs-Ministerium nimmt hieraus Veranlassung, allgemein zu bestimmen, daß sämmtliche
Mannschaften vom Feldwebel abwärts, welche auf Staatskosten zu Bade= oder Brunnenkuren zu-
elassen werden, segleich nach ihrer Rücklehr zum Truxpentheil in Bezug auf den Erfolg der ge-
Prcnuchten Kur, sowie darauf militärärztlich zu untersuchen sind, ob und auf wie lange Zeit dieselben
zur Sicherung des Kurerfolges der Schonung im Diensie bedürfen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1033. 1. M. M. A.
Nr. 81.
Die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Berlin, den 15. April 1882.
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 13. Februar d. J., beiresfend die Erhebung einer Berufsstatislik (Reichs-
gesetz, Blatt S. 9), auszuführende Zählung findet am 5. Juni r. J. slatt. Die Ausführung derselben liegt
den Ortsbehörden ob, welche sich wegen der Vornahme der Erhebung in militärischen Anstalten — Kasernen,
Lazarethen 2c. — mit den Militärbehörden benehmen werden. Den bezüglich der Erhebungen seitens der Orts-
behörden ergehenden Requisilienen ist thunlichst zu entsprechen.
Kriegs-Ministerium.
No. 20/4. A. 2. v. Kameke.
Nr. 82.
Nachträge zu Dienstvorschriften.
Berlin, den 17. April 1882.
Zu den nachstehend aufgeführlen Dienstvorschriften sind Nachträge erschienen, welche den betressenden Kommando-
Behörden 2c. in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren unter Umschlag zugehen werden.
1) Vorschrift für die Verwaltung der Artilleric-Depots.
2) Instrukuon für die Artillerie Depot- Inspektionen.
3) Vorschrift über das Geschäftsverfahrcn bei den technischen Revisionen im Bereiche der Artilleric-Depots.
4) Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände bei der Aufbewahrung und beim
Transport.
5) Vorschrift für die Verdingung von Lieferungen und Leistungen bei den Artillerie-Depots 2c.
Die Bestimmung in dem Erlasse vom 18. März 1881 (A.-V.-Bl. S. 72), daß auf Seite 79 der
Anleitung zur guten Erhaltung der Artillerie-Depot-Bestände 2c. — bezw. Seite 7 des Separatabdrucks der
Beilage 1 — unter Zeile 9 hinzuzufügen ist
„c. Werkzeuge, welche von den Artillerie-Werkstätten geliefert werden.
Es werden angelassen:
die Ballhämmer.“
wird hierdurch aufgehoben.
Kriegs-Ministerium.
No. 479/4. Arc. 1. v. Kameke.