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Nr. 90.
Ablieferung bezw. Bezahlung von Revolver-Patronenhülsen.
Berlin, den 12. April 1882.
Unier Bezugnahme auf §. 16, 3 des Etats für die jährliche Uebungs-Munition wird bestimmt, daß die von
den Truppen 2c. zu wenig abgelieferten Hülsen aus Revolver-Patronen mit 2 Pfg. pro 5 Stück zu bezahlen,
oder die entsprechenden Beträge bei der Feststellung der für Blei und Packschachteln zu zahlenden Vergüligung.
zurückzurechnen sind.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Deparlement.
v. Müller.
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No. 300. 4. Art. 1. Verdy.
Nr. 91.
Aenderung des Maßes für den Vorstand der Schlagbolzenspitze der Schußwaffen M/71.
Berlin, den 19. April 1882.
Unter Bezugnahme auf den im Armee-Vererdnungs-Blatt Nr. 4 pro 1881 veröffenklichten Erlaß vom 8. Fc=
bruar 1881 Nr. 943/12. Art. 1 werden die Truppentheile erinnert, die vorberegten Maße, soweit sie noch
nicht umgeändert worden sind, schleunigst an die Gewehrfabrik zu Spandan einzusenden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 466/4. Art. 1.
Nr. 92.
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in Rußland.
Im Verfolg der Bekantmachung vom 28. Dezember v. Is. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß dem Dr. Franz Maßmann zu St. Petersburg — an Stelle des auf sein Ansuchen von den bezüglichen
Funktionen entbundenen Sanitälsrath Dr. Lehweß dortselbst (Bekanntmachung vom 6. Januar 1876) — die
Ermächtigung zur Ausstellung der in F. 41, 1 a und b Th. I. der Wehrordnung vom 28. September 1875
bezeichneten Zengnisse Über die Untauglichkeit, beziehungsweise bedingte Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen
Deutschen ertheilt worden ist, welche ihren dauernden Aufenthalt im inneren Nußland haben.
Berlin, den 29. März 1882.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Berlin den 17. April 1882.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kennlniß gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. v. Wittich.
No. 49/4 832. A. 1.
Nr. 93.
Abänderung der deutschen Wehrordnung.
Im Auschlusse an die Bekanntmachung vem 10. Januar d. J. wird die dem §. 1 des ersten Theils der
Wehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 beigefügte Landwehr-Bezirks-Eintheilung in
Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 6 a. a. O. an den einschlägigen Stellen berichtigt, wie folgt: