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Nr. 97.
Abänderung und Ergänzung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 28. Mich . J. auf Grund des Art. 45 der
niteeorhelen Beschlusses treten mit dem 15. April d. J. nachstehende Abänderungen und Er-
zänzungen Voen nlage D zum §. 48 des Betriebs. Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Kraft.
tr. 1 ist Absatz r zu streichen bis auf die Worte „Zündschnüre mit Ausnahme der
aep w#wict unten Nr. V).“
t. d
in
i nie 2 zu streichen:
· ,H1?ilnbungen« und hinter „Feuerwerkskörper“ einzuschalten „Zündschnüre",
in Absatz 3 zu streichen:
sprengkräftige Zündungen"“ und hinter „oder“ einzuschalten „Zündschnüre (ausschließlich Sicher-
sehsüder
der Absatz 4 k Eren-
III. Unter I. 32 st zu streichen das Wort „Zündungen“, und hinter dem Worte „Feuer-
werkskörpern“ einzuschalten „ asehnie (ausschließlich Sicherheitszünder)“.
IV. Unter Nr. I. 4 Absatz 5 ist hinter dem Worte „Feuerwerkskörper“ einzuschalten „Zündschnüre
Gusschließlich. Sichekheigzünderg“-
e Nr. III erhält folgende Fassung:
. Die l für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige
ündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und fertige Metallpatronen
müssen sorgsällig in feste Kisten oder Fässer verpackt sein. Jedes Kollo, welches fertige Metall-
patronen oder nicht sprentzkräftige Zündungen enthält,. muß mit einer den Inhalt
deutlich lenseichnenden Alschift versehen sein.
Sprengkräftige Zündungen, h. Sprengkapseln (Sprenugzündhütchen) und
elektrische Minenzündungen erde unter fot genden Bedingungen befördert.
A. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1) Sprenglahseln. (Sprengzündhülchen) lind neben einander mit der Oessnung nach oben in starke Blech-
von welchen jede nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine
Vewezuag oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Ersihsteeckungen ausgeschlossen ist.
Der lecre Naum in den eingelnen Kapseln und zwischen denselben ist mit Sägemehl oder ähnlichem
Material vollständig auszufüllen.
Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechdosen sind mit einer Filz= oder Tuch-
platte, die inncren Seitenwände der Dosen mit Kartonpapier dergestalt zu bevecken, daß eine unmittelbare
Berührung der Sprengkapseln mit dem Desenblech ausgeschlossen ist.
2) Die gefüllten Blechdosen sind in eine # Hol= oder slarke Blechkistc und diese wiederum in eine hölzerne
Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 mm, die der
Ueberliste nicht unter 25 mm betragen.
3) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindesstens 30 mm betragen und mit Sägespänen,
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt se
4) Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 720 u#g. enthalten und muß mit zwei starken Hand-
haben versehen sein.
5) Jede äußere Kiste muß eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen.
6) Heer Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung
ber die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
Eine gleiche Vescheinigung ist von dem Versender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung
der Unterschrift auszustellen.
B. Elektrische Minenzündungen.
1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf sind in starke Blechvosen, von
welchen jede nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter
sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen.
Statt der Blechdosen können auch Schachteln aus starkem und steisem Pappdeckel zur Verwendung
kommen. Die gefüllten Dosen oder Schachteln sind in eine Holz= oder starke Blechkiste und diese