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Nr. 101.
Zündhütchen A/71 für Munition zu Zielübungen.
Berlin, den 25. April 1882.
Unur Bezugnahme auf den Erlaß vom 30. März 1880 Nr. 402/3. Art. 1 (A.-V.-Bl. von 1880, Seite 100)
wird hierdurch mitgetheilt, daß Zündhütch en M/71, welche wegen kleiner Fabrikationsfehler für Patronen
M/71 nicht verarbeitet werden dürfen, wohl aber zur Verwendung bei der Munition zu den Zielübungen
noch geeignet sind, zum Preise von 1 IX pro 1000 Stück seitens der Truppen aus den Artillerie-Depots
bezogen werden können.
Zum 1. Oktober jeden Jahres ist der Jahresbedarf an dergleichen Zündhütchen bei den bezüglichen
Willeris= Lerot anzumclden.
sah Etwaige Vestellungen für das laufende Uebungsjahr werden die Artillerie-Depots möglichst bald
ausführen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 295,3. 82. Art. 1.
Nr. 102.
Veransgabung von Nachträgen zu verschiedenen Reglements.
Berlin, den 29. April 1882.
Die bis zum Schluß des Jahres 1881 ergangenen Bestimmungen zur Ergänzung und Erläuterung
1) des Geloverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Fricden
2) des Gesetzes vom 30. Juni 1873, betressend die Bewilligung von Wohnungsgel. Zuschüssen an
die Offiziere und Aerzte des Reichsheeres rc.,
3) des Reglements Über das Kassenwesen bei den Truppen,
4) des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden,
5) des Neglements über die Bekleidung und Ansrüstung der Armee im Kriege,
6) der Dienstordnung für die Feld- Magazin-Verwalkungen,
7) des Reglements über die Servis-Kompectenz der Truppen im Frieden und
8) der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen
sind als Nachtrag IV, bezw. 1 (zur Zusammenstellung vem Jahre 1880), II, VI, III, I, VI und VI zu-
sommengestellt worden.
Die urferderlichen Eremplare hiervon und zwar:
zu 1. 2. 3. 5. und 7. nach Maßgabe des Druckvorschriften-Etats,
zu 4. in der Anzahl, in welcher der 5. Nachtrag des Reglements seiner Zeit zur Vertheilung
gelangt it.
6. auf Grund der im Monat April 1880 bei Uebersendung der Dienstordnung beigefügten
Vertheilnägsokäne,
zu 8. in Uebereinstimmung mit den Zahlen, in welchen seiner Zeit die Ausgabe des Reglements
stattgesunden hat, bezw. für die Truppen nach den im vergangenen Jahre eingeforderten Bedarfsangaben,
werden den Königlichen General. Kommandos 2c. unter Umschlag zugehen.
Hierbei wird bezüglich der Nachträge zum Geldberusft ungs-Reglement für das Preußische Her
im Frieden bemerkt, daß die im Nachtrag IV. abgedruckten 1 Gersiügungen vom 13. Mai 1881 Ciu F. 4, 3)
und vom 8. Jannar 1881 (zu §. 20, 1 und §F. 47, 2) bisher nicht allgemein bekannt gemacht worden sind,
sowie daß in dem Erlasse vom 1. Abril 1879, zu 8. 8 S. 3 des 2. Nachtrages das Wort „Kalenderjahres“
zu streichen und dafür „Kommandojahres“ zu setzen ist.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 97/1. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.