Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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ECdben so sind die noch rükständige Special-Verzeichnisse darüber in Gemäsheit der Ver- 
ordnungen darüber vom 28. Merz und 13. April dieses Jahrs ohne Zeiteerlust einzuschiken. 
Stuttgart, den 23. Mai 1807. Kön. Ober-Steuer-Direction. 
Kön. Ob. Post- Direckion — Post-Dienst-Instruction, d. d. 25. April 18007v.4 
Nachdem unter allerhöchster Genehmigung Sr. Königl. Maj. den sämtlichen Könick. 
Post-Beamten eine neue Dienst-Instruktion ertheilt worden ist, und in derselben sich meh- 
rere Punkte finden, welche auch dem Publikum zur Wissenschaft und Nachachtung gebracht 
werden müssen, so wird diese allergnädigst genehmigte „Host-Dienst-Instrustion“ 
ihrem ganzen Inhalt nach hierdurch zur legalen Kenntniß des Publikums gebrache. 
§. 1. Allgemeine Verordnung, wie sich ein Post-Beamt#r zu verhalten. 
Zuvorderist und im Allgemeinen hat der Post-Beamte alles dasjenige zu leisten und zu 
erfüllen, was einem treuen Diener gegen seinen allergnddigsten König und Herrn oblieget und 
Febühret, daher sich die Beförderung des allerhöchsten Interesse und die Entfernung jeden 
Nachtheils und Schadens zur ersten und angelegentlichsten Pflicht zu machen, sich zu jedem 
— ihm übertragen werdenden Geschäft oder Auftrag stets willig und bereit finden zu lassen, 
solches nach besten Kräften, Einsichten und Gewissen treu und redlich zu vollführen, über- 
haupt auch und in allen Stüken seinem allergnädigsten König und Herrn treu, redlich und 
rechtschaffen zu dienen. 
. 8. 2. 
Hat derselbe in Ansehung des — ihm uͤbertragenen Post-Dienstes allen — von der ihm 
vorgesezten Königl. Ober- Post-Direktion erlassenen, hierauf Bezug habenden Verordnungen 
und Anweisungen eine — eben so pünktliche 66n gewissenhafte und ununterbrechene Folge zu 
leisten. . 3. 
Die dabei Statt findende Expeditions= Geschäfte ordnungs= und regelmäßis zu verrichten. 
Zu dem Ende 
§. 4. Erpeditions-Zimmer. 
für seine Post-Geschäfte ein eigenes wohl verwahrtes Zimmer zu halten, und in dasselße 
niemanden den Zutritt zu gestatten, sondern die Aufgabe mittelst eines angebrachten Schal- 
ters oder Fensters zu veranstalten und zu besorgen. 
d. 5. Wann sich der Post-Bzeamte auf der Erpedition eingufinden hat. .- 
Sich in diefem Zimmer zu denjenigen Stunden, wo die ankommende und abgehende 
Posten, und die Aufgabe der Briefe und Pakete seine Gegenwart erfordern, pünktlich und 
ordentlich einzusinden; dabei auch - 
C.6.WiesichderfelbegegmdasSpudiikumzubenebmen babe. 
denjenigen Personen, mit welchen er Amtshalber in Verkehr konimt, eine eben so be— 
scheidene als vollständige Auskunft zu ertheilen. - 
d. 7. Talionz der Briefe. , 
In Ansehung der Taxation sowohl der Briefe als der Pakete sich genau an die beste— 
hewden Tariffs zu halten, und dabei nach den allgemeinen Grundsäzen des rechtschaffenein 
Mames und Dienecs niemanden hierinn weder zu Lieb noch zu Leid zu hanocln. 
K. 8. Befördeiung de #ien und Ponwagen. 
Die Beförderung der Ordinarien und Postwägen sich eifrigst angelegen seyn zu lassen, 
eind deswegen auch auf die — hierzu aufgestellte Postillions cin wachsames Auge zu haben.
	        
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