Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. Lerlin, den 6. Jannar 1882. Nr. 1 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis bieses Blattes beträgt 1. 50 2 eulibonnit kann werden: guherhald bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei Expedition, Kochstraße 69 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; arnt Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 berechnet, salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4K 90 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 1. 
Dienstauszeichnungen für Unteroffziere und Mannschaften. 
Zur Behebung etstandener Zweifel, und um die Vorschrift der Zisser 6 Abschni#t II der Bestimmungen vom 
18. Juni 1825 wegen Stiftung der Dienstauszeichnung für Unteroffizierc und Mannschaften mit der gegen- 
wärligen Strafgesetzgebung in Einklang zu bringen, bestimme ZIch: 
Die erwähnte ain 6 erhält folgende Fassung: 
So lange ein Soldat Gefängnißstrafe in einem Festungsgefängniß erleidet, kann der An- 
spruch auf die Dienstauszeichnung nicht geltend gemacht werden. Dieser Aufpruch geht verloren 
durch Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, sowie durch jede Bestrafung wegen 
einer Handlung, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohl ist, selbst wenn auf 
diesen Verlust nicht erkannt sein sollte. 
Durch ernente Zurücklegung der stalutenmäßigen Dienstzeit nach verbüßter Freiheitsstrafe, 
bezw. nach erfolgter Rehabilitirung kann der Anspruch auf die Dienstauszeichnung wieder 
erworben werden. 
Das Kriegs-Ministerium hat diese Ordre der Armee bekannt zu machen. 
Berlin, den 1. Dezember 1881. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 2. Jannar 1882. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Gleich- 
xitig wird hinsichtlich des Verbots des Tragens der Dienstauszeichnung während der Verbüßung einer 
Freiheitsstrafe auf den §. 71 des Strafvollstreckungs-Reglements aufmerksam gemacht. 
Kriegs. Ministerium. 
No. 371. 12. A. 2. .Kameke. 
Informationskurfus für Regiments bezw. Bataillons-Kommandeure der Aufanterie c. bei der Militär. 
Schießschule. Formation der Militär-Schießschule für 188 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß im Jahre 1882 bei der mnn, Schiceßschule ein 
Informationskursus und zwar in der Zeit vom 4. bis 14. Oktober abgehalten werde. Zu demselben sind 
heranzuziehen die noch nicht betheiligt gewesenen Regiments-Kommandeure der Infanterie und Kommandeure 
der Jäger-Bataillone, demnächst soviel ältere gleichfalls unbetheiligt gebliebene Bataillons-Kommandeure der 
Infanterie, daß die bisherige Zahl der Theilnehmer erreicht wird. Die Lehrkurse der Militär-Schießschule
	        
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