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Zusammenstellung Aulage 2.
der für die Kommandos zur Militär-Schießschule maßgebenden Bestimmungen.
I. Beginn und Beendigung der Lehrkurse.
Der erste Lehrkurfus beginnt am 15. März und endet am 30. Juni,
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1) Die zu den Lehrkursen zu kommandirenden Offiziere sind zwar vorzugsweise aus der Zahl derjenigen
zu wählen, deren Beförderung zum Kompagnie-Chef in nicht zu serner Aussicht steht; es können
jedoch auch solche jüngere Offiziere herangezogen werden, welche für den Schießdienst besondere
Neigung und Beanlagung haben, und deren baldige Betheiligung am Lehrkursus der Militär-Schieß-
schule dem dienstlichen Interesse vornehmlich entspricht.
2) Die zur Militär-Schießschule zu kommandirenden Unteroffiziere sollen als Schießlehrer ausgebildet
werden, um als solche nach Rückkehr zur Truppe Verwendung zu finden. Dieselben sind von den
Truppentheilen sorgsältig dieser Absicht entsprechend auszuwählen.
3) Die zur Stamm-Kompagnie zu kommandirenden Mannschaften müssen, da dieser Kompagnie die
Wahrnehmung des inneren Dienstes und die Ausführung der Versuche zufällt, alle Eigenschaften zu
einem gewandten Schützen besitzen, also gute Augen und einen kräftigen Körper haben, Tüchtiges im
Exerziren leisten, intelligent und findig sein.
4) Die zu den Lehrkursen und der Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden Gemeinen sind lediglich zur
Ausführung von Arbeiten bestimmt; dieselben müssen von guter Führung und zuverlässig sein.
5) Die zur Stamm-Kompagnie, den Lehrkursen und der Versuchs-Abtheilung zu kommandirenden
Mannschaften sind in der Weise auszuwählen, daß sie während der Dauer des Kommandos voraus-
sichtlich nicht zur Entlassung kommen.
6) Unmittlbar vor dem Abmarsche der Unteroffiziere und Mannschaften zur Militär-Schießschule sind
dieselben ärztlich zu untersuchen. Der Militär-Schießschule dürfen nur kräftige und völlig gesunde
Kommandirte überwiesen werden.
7) Die Auswahl der für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs-Abtheilung erforderlichen Unter-
offiziere liegt dem Kommandeur der Militär-Schießschule ob, der hierbei in erster Linie die Quali-
fikation im Ange zu behalten hat, auf die Innehaltung einer bestimmten Reihenfolge aber nur
insoweit Rücksicht zu nehmen braucht, als dies ohne Beeinträchtigung des Hauptzwecks — Erlangung
eines durchweg tüchtigen Personals — zulässig erscheint.
III. Beförderung der kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften.
Die zur Militär-Schießschule kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften dürfen während der
Dauer des Kommandos zu Sergeonten bezw. Gefreiten befördert werden. Bevor jedoch die Beförderung
ersolgt, hat der Truppentheil die Militär-Schießschule um eine Aeußerung zu ersuchen, ob die Führung und die
dienstliche Leistung der Betreffenden während des Kommandos der beabsichtigten Beförderung nicht entgegen-
steht. Etwaigen Bedenken der Militär, Schießschule ist seitens des Truppentheils Rechnung zu tragen.
Mit dem Benachrichtigungsschreiben an die Militär-Schießschule über die erfolgte Beförderung sind
zugleich die Chargen-Abzeichen für den Beförderten einzusenden.
IV. Ueberweisungspapiere.
1) Die Truppentheile haben die Personal= und Qualifikationsberichte der zu den Lehrkursen der Militär-
Schießschule lommandirten Offiziere, einschließlich der Hülsslehrer, in Gemäßheit der Festsetzung unter
Ziffer 12 b der Dienstvorschrift für den Inspekteur der Infanterieschulen — A.,V.-Bl. 1881 Seite 154 —
direlt an den Inspekteur der Infanterieschulen einzusenden. Die Personal- und Qualifikationsberichte
gehen in gleicher Weise zuricck. *.
) Wegen der Personal= und Qualifikationöberichte der der Militär-Schießschulc als etatsmäßige Mitglieder
oder als Assistenten überwiesenen Ofsizicre siehe die Fesisetzung unter Ziffer 12 a der Dienstvorschrift für den Inspekteur
der Infanterieschulen — A.-V.-Bl. 1881 Seite 154. —