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Nr. 148.
Inventarisirung der Formulare an Kriegs-Ranglisten und Kriegs-Stammrollen.
Berlin, den 11. Juli 1882.
Die den Truppentheilen rc. überwiesenen Formulare an Kriegs-Ranglisten und Kriegs-Stammrollen sind bei
jeder mit der Aufbewahrung betrauten Dienststelle ordnungsmäßig zu inventarisiren. Die Intendantur-Deputirten
haben bei den nächsten Kassen-Revisionen der Truppen und Verwaltungen 2c. von der geschehenen Inventarisirung
Ueberzeugung zu nehmen und den Befund in der Kassenrevisions-Verhandlung zum Ausdruck zu bringen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 258/6. 82. M. O. D. 3.
Nr. 149.
Deklaration des §. 154 des Friedens-Beklei dungs-Reglements.
Berlin, den 12. Juli 1882.
Das Kriegs-Ministerium sieht sich veraulaßt, darauf hinzuweisen, daß die Festsetzung im §. 154 des
Friedens-Bekleidungs-Reglements, gemäß deren eine besondere Bekleidungs-Vergütigung für die Offizier-
Kandidaten der Landwehr, welche den Linien-Truppen zur Dienstleistung zugetheilt werden, nicht gewährt
werden darf, nur auf die Fälle der im F. 22 der Landwehr-Ordnung gedachten achtwöchentlichen Uebungen
solcher Offizier-Aspiranten, welche behufs Darlegung der Befähigung der letzteren zur Beförderung zum
Offizier bei den Truppen abgehalten werden, Anwendung sindet. — Für die zu den zwölftägigen Uebungen
des Beurlaubtenstandes einberufenen Ofsizier-Aspiranten steht den Truppen die Bekleidungs-Entschädigung
nach §. 174 und 176 des erwähnten Reglements zu.
Etwaige Nachforderungen dürfen aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie das Rechnungsjahr
1881/82 betreffen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. B J. B
. Oc ul. S.
« Kühne. Wimmel.
No. 444/6. M. O. D. 3.
Nr. 150.
Neues Reglement für die Provinz Pommern zu dem 16 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend
die Ausfühemg des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880.
Verlin, den 17. Juli 1882.
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung *) zu dem §. 13, 4 der Seuchen-Instruktion vom 1. April 1881 wird
bekannt gemacht, daß das in der Ueberschrift bezeichncte, von den Herren Ministern des Innern und für Land-
wirthschaft, Domainen und Forsten unterm 22. April dieses Jahres genehmigte Reglement in Stück 24 des
Amtsblatts der Regierung zu Stettin, in Stück 25 des Amtsblatts der Regierung zu Stralsund und in
Stück 24 des Amtsblatts der Regierung zu Cöslin veröffentlicht ist.
Hiermit ist das frühere Reglement vom 22. Februar bezw. 13. April 1876 — A.,V.-Bl. pro 1876
Seite 145 — außer Kraft getreten.
Kriegs-Minsterium. Allgemeines Kriegs-Departement.
J. 1 VB
Müller. Frhr. v. Beverförde.
No. 27. 7. A. 2.