Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr. 148. 
Inventarisirung der Formulare an Kriegs-Ranglisten und Kriegs-Stammrollen. 
Berlin, den 11. Juli 1882. 
Die den Truppentheilen rc. überwiesenen Formulare an Kriegs-Ranglisten und Kriegs-Stammrollen sind bei 
jeder mit der Aufbewahrung betrauten Dienststelle ordnungsmäßig zu inventarisiren. Die Intendantur-Deputirten 
haben bei den nächsten Kassen-Revisionen der Truppen und Verwaltungen 2c. von der geschehenen Inventarisirung 
Ueberzeugung zu nehmen und den Befund in der Kassenrevisions-Verhandlung zum Ausdruck zu bringen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 258/6. 82. M. O. D. 3. 
Nr. 149. 
Deklaration des §. 154 des Friedens-Beklei dungs-Reglements. 
Berlin, den 12. Juli 1882. 
Das Kriegs-Ministerium sieht sich veraulaßt, darauf hinzuweisen, daß die Festsetzung im §. 154 des 
Friedens-Bekleidungs-Reglements, gemäß deren eine besondere Bekleidungs-Vergütigung für die Offizier- 
Kandidaten der Landwehr, welche den Linien-Truppen zur Dienstleistung zugetheilt werden, nicht gewährt 
werden darf, nur auf die Fälle der im F. 22 der Landwehr-Ordnung gedachten achtwöchentlichen Uebungen 
solcher Offizier-Aspiranten, welche behufs Darlegung der Befähigung der letzteren zur Beförderung zum 
Offizier bei den Truppen abgehalten werden, Anwendung sindet. — Für die zu den zwölftägigen Uebungen 
des Beurlaubtenstandes einberufenen Ofsizier-Aspiranten steht den Truppen die Bekleidungs-Entschädigung 
nach §. 174 und 176 des erwähnten Reglements zu. 
Etwaige Nachforderungen dürfen aber nur insoweit berücksichtigt werden, als sie das Rechnungsjahr 
1881/82 betreffen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
J. B J. B 
. Oc ul. S. 
« Kühne. Wimmel. 
No. 444/6. M. O. D. 3. 
Nr. 150. 
Neues Reglement für die Provinz Pommern zu dem 16 des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend 
die Ausfühemg des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880. 
Verlin, den 17. Juli 1882. 
Unter Bezugnahme auf die Anmerkung *) zu dem §. 13, 4 der Seuchen-Instruktion vom 1. April 1881 wird 
bekannt gemacht, daß das in der Ueberschrift bezeichncte, von den Herren Ministern des Innern und für Land- 
wirthschaft, Domainen und Forsten unterm 22. April dieses Jahres genehmigte Reglement in Stück 24 des 
Amtsblatts der Regierung zu Stettin, in Stück 25 des Amtsblatts der Regierung zu Stralsund und in 
Stück 24 des Amtsblatts der Regierung zu Cöslin veröffentlicht ist. 
Hiermit ist das frühere Reglement vom 22. Februar bezw. 13. April 1876 — A.,V.-Bl. pro 1876 
Seite 145 — außer Kraft getreten. 
Kriegs-Minsterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
J. 1 VB 
Müller. Frhr. v. Beverförde. 
No. 27. 7. A. 2. 
 
	        
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