Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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S. 4. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die §. 1 Nr. 1 bezeichneten Register auch andere, 
den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
F. 5. 
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen. 
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
1) bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechtskraft durch 
diejenige Behörde, welche die Strasvollstreckung zu veranlassen hat oder — je nach näherer Bestimmung 
der Landesregierungen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2) bei den im F. 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die beschließende 
Behörde. " 
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Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den Verurtheilten 
der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Verurtheilten in den 
Beurlanbtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubtenverhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte bei seinem 
Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Be- 
urlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von derjenigen 
Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war, oder wenn er auch einer 
solchen nicht unterstellt war, vom Kriegs-Ministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offijiere und Militärbeamten, insofern letztere der 
Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen Generalkommando, in dessen 
Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Ven den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marinc erfolgten Verurtheilungen ist die Mittheilung 
durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militär= 
gerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung 
durch den Chef der Admiralität. 
  
S. 7. 
Die Millheilungen sind, für jeden Verurtheillen besonders, in der Regel binnen 14 Tagen nach ein- 
getretener Rechtskraft der Entschcidung beziehungsweise nach Eintritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkis 
zu richten: 
1) wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an diejenige 
Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese Behörde der mit- 
theilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu 
dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst 
geführt, se hat letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 
2) wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Denischlands belegen ist, an das 
Reichs-Justizamt. 
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung auszugsweise 
enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten ergehenden Verurtheilungen an dice im 
Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärligen Amts zu 
geschehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
S. 8. 
n- Die Vermerke sind in den Fällen des F. 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des §. 3 Nr. 1 als 
ger Strafnachriht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemäßheit der anliegenden Formulare aufzustellen. 
—* Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maßgebend. 
9 Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift enthalten: 
1) den durch die Größe der Vuchslaben besonders hervortretenden Familiennamen des Verurtheilten 
(bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen und die Vornamen desselben; bei 
mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen;
	        
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