2) die Namen seiner Eltern;
3) Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder Stadtlheil
hinzuzufügen;
Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegalten;
einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheivung, aus welchem insbesondere zu ersehen ist:
a. die erkennende Behörde,
b. das Datum der Verurtheilung,
. der Charakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwendung gebrachten gesetzlichen
Bestimmungen,
d. bie ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorgfalt zu ver-
wenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es durch nachträg-
liche Erhebungen der mittheilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich
hervorgehoben werden. Z. B. Tag und Menat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeblich 1859“.
8. 9. .
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Geburtsorts, so ist
außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Strafregister
desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthalts=
ort des Verurtheilten belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
S. 10.
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen
verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (§. 1 Nr. 1
bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
1) nachträglich den Bestimmungen der §§. 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen,
2) fie Berihtgung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen falschen Strafnach-
richten erfolgt.
4)
5)
6)
8. 11.
Führt ein Verurtheilter befugler oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, so ist auf jeden
Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht —
aufzustellen und abzusenden. g. 12
. 12.
Wird eine zur Negistrirung mitgetheilte Verurtheilung infolge einer Wiederaufnahme des Ver-
fahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, die Behörde, welche
für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde bezw.
der zuständigen Staatsanwallschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den Inhalt der Mit-
theilung auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen.
F. 13.
Form der Registerführung.
Die Negister enthalten die Vermerke (§§. 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke
sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
8. 14.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständigkeit
und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der in dem Ver-
merke enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer
Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung
zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung der alpha-
belischen Ordnung in das Register aufzunehmen.