Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend. 
Mehrere, dieselbe Person betresfende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register aufzubewahren, 
sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen Vermerken getrennt zu halten. 
8. 16. 
Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 70. Lebensjahr über- 
schritten haben, sind aus den Registern zu entfernen. 
Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden Beamten glaub- 
haft nachgewiesen ist. 
8. 17. 
Auskunftsertheilung aus den Registern. 
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Persen be- 
treffende Ersuchen über den Inhalt der Negister kostenfrei amtliche Auskunft zu ertheilen. 
c*. Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Formulars C. an die zuständige Register führende Behörde 
—* J3 an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden Person zu richten. Die 
Register führende Behörde ertheilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zugegangenen Formulars und 
zwar: - 
a. im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Einfügung des Wortes 
„nicht“ vor das Wort „verurtheilt“ in der Zeile: „ist ausweislich des Registers verurtheilt“, 
b. anderenfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Formulars auf Grund der 
im Register sich vorsindenden Vermerke. 
Ergiebt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in dem Bezirle 
der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich thunlichst Gewißheit zu verschaffen hat, so ist 
das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft 
telegraphisch ertheilt, so ist dennoch schriftliche Anskunft nachzusenden. 
S. 18. 
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Auskunft zu eben 
ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betressenden auswärtigen Regie- 
rung getroffen sind, der Veßtimeung der Landesregierung, bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten 
Negisters der Bestimmung des Reichskanzlers Überlassen. 
S. 19. 
Schlußbestimmungen. 
Den Landesregierungen — hinsichtlich des Zentralregisters dem Reichskanzler — bleiben auch die 
sonstigen zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimemunyen vorbehalten. 
8. 20. 
Durch die gegenwärtige Vererdnung wird die Geltung von Vorschriflen in den Bundessiaaten über 
anderweitig in Stessüben von den Behörden zu machende Mittheilungen nicht berührt. 
nsbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Regicrungen die 
Verurtheilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in beslimmter Form mitzutheilen sind. 
§. 21. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1882 in Kraft. 
Berlin, den 16. Juni 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
v. Schelling.
	        
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