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Ausführungsverfügung vom 12. Juli 1882 zu der vom Bundesrath beschlossenen
Verordnung, — betreffend die Einrichtung von Strafrepistern und die wechselseitige
Mittheilung der Strafurtheile.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesraths vom 16. v. Mts., betreffend die Einrichtung
von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (Centralblatt des Deutschen Reichs
Seite 309) werden die nachstehenden Erläuterungen und Anweisungen ertheilt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Nach den bestehenden Einrichtungen werden die Mittheilungen über die wegen Verbrechen und
Vergehen ergangenen Strafurtheile nur an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts Übersandt, in
dessen Bezirk der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort des Verurtheilten belegen
ist. Es fehlt für die Bestrafungen der Personen, welche ihren Aufenthaltsort wechseln, an einer Sammel-
stelle und es wird daher, wenn die Vorstrafen einer Person festgestellt werden müssen, nicht selten nöthig,
Auskunft von verschiedenen Behörden einzuholen. Die Verordnung des Bundesraths beabsichtigt, eine solche
Sammelstelle bei der Behörde des Geburtsorts zu schaffen, weil nur der Geburksort unveränderlich bleibt,
während der Wohnort und der Anfenthaltsort dem Wechsel unterliegen.
Um diesen an sich einfachen Gedanken nutzbar zu machen, ist es erforderlich, den Geburtsort mit
Sicherheit zu ermitteln. Denn giebt der Verurtheilte seinen Geburtsort falsch an und bleiben seine Angaben
ungepruft, so wird im Falle späterer Anfrage die Behörde des wahren Geburtsortes der Wahrheit zuwider
ein Negativattest ertheilen.
Mit Rücksicht hicrauf ist für die Zukunft in Aussicht genommen, die Angaben der Verurtheilten
durch die Strafregisterbehörde auf Grund der Geburtsregister prüfen und oie Strafvermerke nur dann in
das Strafregister aufnehmen zu lassen, wenn jene Angaben für richtig befunden sind.
Eine solche Prüfung ist aber für die meisten Landestheile auf vicle Jahre hinaus nicht ohne große
Weiterungen ausführbar, und es bleiben deshalb zur Zeit die Anordnungen darüber, in welcher Weise die-
selbe später zu erfolgen haben wird, noch vorbehalten.
2) Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich die Ermittelung
seines Geburtstages und Geburtsortes, gewinnt bei der neuen Einrichtung eine erhöhte Bedeutung. Die
betheiligten Behörden müssen daher darauf bedacht sein, schon bei dem Beginn des Strafverfahrens und
jedenfalls bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu gewinnen
und die eingezogenen Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Laufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen
und zu ergänzen.
3) Handelt es sich um eine Zuwiderhandlung, bezüglich welcher im Falle der Verurtheilung eine
Strafnachricht zu ertheilen ist (§. 2), so muß, sobald als thunlich, von der Staatsanwaltschaft oder dem
Gericht die Registerbehörde des Geburtsortes um Auskunft ersucht werden (§. 17). Da auch bei sorg-
fältiger Beachtung der im §. 10 der Verordnung ertheilten Vorschriften die Strafregister vorläufig noch
unvollständig bleiben werden, so wird bis auf Weiteres ein gleiches Ersuchen an die Registerbehörde des
lesen de des letzten Aufenthaltsorts zu richten sein, — dieser Aufenthaltsort in Deutschland
elegen ist.
II. Die Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörde.
4) Alle zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen erfolgen durch die Straf-
vollstreckungsbehörden (die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten bezw. die Amtsrichter).
Die Strafnachrichten sind von dem Sekretär oder Gerichtsschreiber, sobald das Urtheil oder der
Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift
vorzulegen.
Der Inhalt der Strafnachrichten muß mit den Akten genau üÜbereinstimmen.
5) Bei der großen Mehrzahl der Verurtheilten werden die Angaben derselben über ihren Geburtsort
entweder überhaupt keinen Anlaß zu Zweifeln bieten oder durch die Aussagen der in der Sache ver-
nommenen Zeugen, durch die Einsicht von Legitimationspapieren, Zeugnissen der Civil-- und Militärbehörden
oder durch andere Beweismittel zweifelsfrei festgestellt werden können. Ist dies nicht der Fall, jedoch
genügender Anhalt vorhanden, einen bestimmten in Deutschland belcgenen Ort in die Strafnachricht auf-
zunehmen, so ist die Strafnachricht nicht nur der Registerbehörde des in die Strafnachricht aufgenommenen