Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

— 162 — 
13) Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe wird in dem Zimmer 
ausgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte angewiesen ist. Der Schrank 
muß die zur oerdnungsmäßigen Aufbewahrung der Strafnachrichten erferderliche Anzahl viereckiger Fächer 
enthallen; die Größe der Fächer muß der Größe der Formulare A und B entsprechen. Die Zahl der 
Fächer darf nicht zu gering bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr als 350 bis 400 Blätter auf- 
zunehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben des Alphabets, sofern mehrere Fächer für denselben 
Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Aufangssilben von Namen zu bezeichnen. 
14) Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen um Auskunftsertheilung 
werden von dem ersten Staatsanwalt oder seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunkts des Eingangs 
versehen; ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise besonders angeordnet 
werden sollte. 
15) Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu unterziehen. Eine 
Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem 
andern Bezirk gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt, oder ist aus der 
Strafnachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar existirt, so erfolgt die Rücksendung an die Straf- 
vollstreckungsbehörde (efr. Nr. 5). 
mm Uebrigen sind die Straf#nachrichten, so lange ihre Vergleichung mit den Geburtsregistern nicht 
ausführbar ist, nur zurückiusenden, wenn die Unrichtigkeit ihres Inhalts bekannt ist. 
16) Bei der Rücksendung an cine Prcußische Justizbehörde, sowie bei der Abgabe der Strafnachricht 
an die richtige Registerbehörde ist der Grund auf der Rülckseite kurz zu bemerken, z. B.: 
„Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. 
Erfurt, den 4./2. 83. 
N. 
Sekretär.“ 
In der Regel bedarf es hierbei weder der Mitwirkung des Staatsanwalts noch einer besonderen 
Zuschrift. Auch wird es in der Mehrzahl der Fälle genügen, wenn der Bureaubeamte der Strafoollstreckungs- 
behörde die zurückerhaltene Strafnachricht mit dem Vermerk der Kenntnißnahme versehen an die richtige 
Registerbehörde absendet. 
17) Die Rücksendung der Strafnachrichten, welche nicht von einer Preußischen Justizbehörde 
ertheilt sind, erfolgt durch besondere Schreiben. Dieselben sind von dem ersten Staatsanwalt oder dessen 
Vertreter zu vollziehen. 
18) Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind wöchentlich in die Register- 
fächer zu vertheilen. Die Nieverlegung erfolgt unter strenger Beobachtung der lexikographischen Ordnung. 
Bei häusig vorkommenden Namen, deren Schreibweisc verschieden ist (z. B. Schulz, Schulze, Schul, 
Schultze), darf auf deren Rechtschreibung kein zu großes Gewicht gelegt werden. Es wird sich unter 
Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. Bei Durchsicht der darin 
befindlichen Blätter wird die Nachricht Über die gesuchte Person trotz abweichender Schreibart leicht 
gefunden werden. 
19) Die Vorschrift, daß alle ein und dieselbe Person betreffenden Vermerke in einem Umschlage zu 
verwahren sind (§. 15), bezieht sich nur auf Vermerke, in welchen die Person mit demselben Namen bezeichnet 
ist (§ 11 und Nr. 11). 
20) Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben herausgegebenen Strafnach- 
„Lrichten hat der registerführende Beamte nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu 
!ie führen und jährlich abzuschließen. 
» Enthält, wie unter Nr. 7 nachzelassen ist, eine Mittheilung mehrere Urtheilsauszüge, so ist bei der 
Eintragung in das Notizbuch die Zahl der Urtheilsauszüge maßgebend. Wenn beispielsweise eine Person 
neuerdings bestrast wird und außer dieser Bestrafung fünf Vorbestrafungen mitgetheilt werden, so ist zu 
noliren, daß sechs Strafnachrichten niedergelegt sind und fünf davon wobbestrafte Personen betreffen. 
21) Von der Registerbehörde sind Eintragungen in die Spalte 12 des Formulars A nur in den 
Fällen zu machen, welche durch die Verordnung (§. 10 Nr. 2, § 12) oder Erlasse des Justizministers (Nr. 5) 
vorgeschrieben sind; dieselben erfolgen mit rother Tinte. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.