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währung wird im einzelnen Falle die Korps-Intendantur im Einvernehmen mit dem technischen Neferenten
zu befinden haben. Hiernach würden — event. bei der Superrevision der Kostenanschläge, je nach der bei Auf-
stellung derselben oder bei der Vorrevision getroffenen Wahl — entweder Latteibretter mit rinnen= oder mulden-
förmigen Vertiefungen ohne Abflußöffnungen, oder solche mit Abflußöffnungen, unter welchen Fensterbecher
hängen — genehmigt, andere Vorrichtungen aber von jetzt ab ausgeschlossen und neue nur probeweise zu-
gelassen erden.
6 Ebenso haben die Intendanturen über die Beibehaltung bereits vorhandener Fensterbecher 2c. zu
estimmen.
Die Fensterbecher sind Gegenstand des inventarienmäßigen Nachweises.
Wegen rechtzeitiger Entlecrung der Fensterbecher, desgl. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen
Benutzung verse ben haben die Truppen die geeigneten Anordnungen zu treffen, wobei auf die 88. 17, 42
und Beilage 3 Nr. 11 und 31 der Garnison-Verwaltungs- Ordnung hingewiesen wird.
Die durch Beschaffung und Unterhaltung der Fensterbecher entstehenden Kosten sind, abgesehen von
den Fällen, wo die erste Beschaffung gleich der sonstigen Utensilienausstattung aus den Mineln für den
betreffenden Neubau erfolgt, auf den Ulensilienkosten-Fonds zu übernehmen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 719. 3. M. O. D. 4. v. Hartrott. Schulz.
Nr. 170.
Extraordinärer Verpflegungszuschuß für Erfurt pro 3. Quartal 1882.
Berlin, den 10. September 1882.
Der nbZs Vereslegungswschuß für Erfurt pro 3. Quartal d. Is., welcher in der Bekanntmachung vom
24. Juni cr. (A. .Nr. 13) auf 15 Pfennige pro Kopf und Tag angegeben worden, beträgt nach ander-
setiger ansrlicha des Zuschusses zur Beschaffung einer Frühstücksportion, 16 Pfennige pro
opf und T
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie- Departement.
IJ. B
v. Hartrott. Flägg.
No. 256. 9. M. O. D. 2.
Nr. 171.
Geschäftsordnung für die Berwaltung der Garnison-Anstalten vom 5. Juli 1881.
Berlin, den 10. September 1882.
Dre lngen-
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heißen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 72. 9. M. O. D. 4 v. Hartrott. Schulz.
Nr. 172.
Reisevergütung bei Urlaubsreisen der Füsiliere der Unteroffizier-Schulen.
Berlin, den 13. September 1882.
In Bezug auf die Ermittelung der Entfernung, für welche den Füsilieren der Ungeressizier-Schutlen bei
Urlaubsreisen die Reisevergütung zu gewähren ist (Erlasse vom 20. Jannar 1874 A.-V.-Bl. S. und
17. August 1881 A.-V.-Bl. S. 209), bleibt bei Reisen über Berlin die etwa auf der Berliner Stlkunh
zurückgelegte Entfernung außer Betracht. Es würden daher im Falle der Benutzung der Stadtbahn die
Fahrkosten von den Füsllieren aus der ihnen für Nebenkosten bewilligten Entschädigung mit zu bestreiten sein.