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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
16. Jahrgang. Lerlin, den 29. Gktober 1382. Nr. 19.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erflgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4.90
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 187.
Bestimmungen für die Anmeldungen zu den Unteroffizier-Vorschulen und Unteroffizierschulen.
Berlin, den 10. Oktober 1882.
I.. Nothwendige körperliche Eigenschaften für die Aufnahme.
A. Unteroffizier-Vorschulen.
1) Die zur Einstellung in die Unleroffizier-Vorschulen sich meldenden jungen Leute müssen vollkommen
gesund und frei von lörperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten
sein. Dieselben sollen bei einem Alter von 15 Jahren eine Körpergröße von mindestens 151 cm
und einen Brustumfang von 70—76 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von
mindestens 153 cm und einen Brustumfang von 73—79 cm haben. 7)
2) Auf dem rechten Auge muß volle Sehschärfe vorhanden sein, auf dem linken muß die letztere mehr
als die Hälfte betragen. Kurzsichtigkeit, bei welcher der Fernpunktsabstand auf dem rechten Auge
70 ecm oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus.)
3) Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.
4) Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach
zjur Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch beheben lassen.
Dieselben sind in dem ärztlichen Atteste in jedem Falle zu erwähnen.
5) Die in Gemäßheit des 8. 63, 2 der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienslfähigkeit 2c.
vom 8. April 1877 auszustellenden militärärztlichen Atteste haben sich darüber auszusprechen, ob
der Untersuchte im Verhältniß zu seinem Alter gut, genügend oder mangelhaft entwickelt ist,
sowie ob derselbe voraussichtlich mit dem vollendeten 18. bezw. 19. Lebensjahre völlig felddienst-
fähig sein wird.
B. Unteroffizierschulen.
Zu den im §. 63, 1 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 enthaltenen Vorschriften treten nach-
stehende Bestimmungen hinzu:
1) Das Minimalmah für den Brustumfang hat bei einem Alter von 17—18 Jahren 74 —80 cm, von
18—19 Jahren 76—82 cm, nach zurückgelegtem 19. Lebensjahre 78—84 cm zu betragen. )
*) Der Entwicklung der Vrustorgane ist bei der ärzilichen Untersuchung die größte Aufmerksamkeit zu schenlen und
*' zu prüfen, ob dieselben vollständig gesund sind und mit dem übrigen Bau des Körpers in Größe und Funktion
armoniren.
*5) Die Ergebnisse der Untersuchung jedes einzelnen Auges — bei verdecktem anderen Auge — sind unter
Beuutung i2 Sehproben in unreduzirten Zahlen anzugeben. (Vergl. §. 4, 8 der Dienstanweisung vom
. April 1877.