Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

– 193 
Schema 41. 
Prüfungs-Nachweis. 
Diklat (in deulscher Schrift). 
Abschrift (in lateinischer Schrift). 
Addilion. Subtraltion. 
Multiplikation. Division. 
Unter meiner Aufsicht gefertigt. 
Datum. 
(Name, Charge.) 
Nachrichten 
für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen. 
Berlin, den 10. Oktober 1882. 
Die unter dem 11. Oktober 1879 ausgefertigten Nachrichlen für diejenigen jungen Leute, welche in 
die Unteroffizicr-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen, werden nach Vervollständigung durch die nach- 
träglich erforderlich gewordenen Bestimmungen in Folgendem nochmals zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1) Die Unterofsizier-Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung 
für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Konsirmation und dem Eintritt in das wehr- 
pflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei mili- 
lärischer Erziehung sollen a0= dort Gelegenheit sinden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie 
bies nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit 
im Militär-Verwaltungs= bezw. Civildienste wünschenswerth ist. — Daneben wird der körperlichen 
Entwickelung und Ansbildung, unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Anforderungen des Militär- 
dienstes, besondere Aufmerksamkeit zugewendet. 
2) Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert ein bis zwei Jahre. 
3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militärpersonen. Die Aufnahme begründet aber 
die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer Unter- 
offizierschule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unter- 
offizierschule überzutreten und für jedes Jahr des Aufenhaltes in der Unteroffizier-Vorschule zwei 
Jahre über die gesecliche Dienstpflicht hinaus aktiv in der Armee zu dienen; für den Fall aber, daß 
ein Zögling dieser Verpflichtung Überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollte, 
die #t ihn gewendeten Kosten, 465 .K für jedes auf der Unteroffizier-Vorschule zugebrachte Jahr, 
sofort unweigerlich zu erstatten.
	        
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