Nr. 189.
Ergänzung der Instruktionen betr. das Infanterie-Gewehr, die Jägerbüchse, den Kavallerie-Karabiner M/71.
Berlin, den 9. Oktober 1882.
Die 88. 27 bezw. 25 der vorbezeichneten Instruktionen erhalten folgenden Zusatz:
Zusatz
„Die Abnahme der wocsenannten Theile, mit Ausschluß des Abzugs und der Sicherung, welche
auch bei den außerordentlichen Neinigungen der Wassen abzunehmen sind, darf nur erfolgen, wenn eine
Neparatur an denselben nolhwendig ist.“
Kriegs-Ministerium.
No. 87/10. Art. 1.e eKameke.
Nr. 190.
Instruktion zum Reit-Unterricht für die Kavalleric.
Berlin, den 17. Oktober 1882.
Nachdem eine Neubearbeitung des I. und II. Theils der Instruktien zum Reit-Unterricht für die Kavalleric
staugefunden hat, werden die entsprechenden Exemplare den Kommando-Behörden und Truppentheilen nach
Maßgabe des Druckvorschriften-Etats gegen Ende dieses Monats per Umschlag bezw. unter Beifügung eines
Vertheilungs-Planes zugehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamceke.
No. 579. 10. A. 1.
Nr. 191.
Aenderung der „Justruktion für die Flaggensignale beim Schießen“ (Anhang zu den „Allgemeinen
Vestmmüngen über die Abhaltung der Adiezübungen der Feld- und J#uss Rrrtkllerle0.
Berlin, den 9. Oktober 1882.
In der vorerwähnten nsiruktion sind folgende Aenderungen nothwendig geworden:
1) Zeile 7. Statt „Flagge am Ziele“ ist zu setzen: „Flagge bei den Beobachtern am Ziele“.
2) Zeile 7 und 8. Statt „es darf geschessen werden“ ist zu setzen: „es darf geladen und demnächst
eschossen werden“.
3) Zeile 8. Hinter „Feuer halt.“ ist hinzuzufügen: „Sind bei Abgabe dieses letzteren Signales Geschütz
bereits geladen, so ist ihr Verschluß sofort zu öffnen.“
4) Am Schlusse der Instruktion ist außerdem hinzuzufügen:
„Ist die Anwendung einer Zielflagge unthunlich, so ist auf andere zweckentsprechende Weise für
eine gesicherte Verbindung zwischen den Brobachtern am Ziele und den Geschützen Sorge zu tragen.
Als Grundsatz ist dabei festzuhalten, daß das Signal zum Laden und Schießen stets von den
Beobachtern am Ziele aus#ugehen hat.“
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
J. V J. V.
No. 143/10. 82. Art. 1. v. Wittich. Strasser.