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Nr. 3.
Termine für Portepeefähnrichs= und Offiziers-Prüfungen im Jahre 1882.
Berlin, den 31. Dezember 1881.
Unier Bezugnahme auf §. 2 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär-Examinations-Kon
mission bei den Prüfungen zum Pertepcefähnrich und zum Offizier vem 11. März 1880 wird hierdurch
bekannt gemacht, daß ausnahmsweise im Jahre 1882 außer zu den im vorbezcichneten Paragraphen angeführten
Zeiten bei einer hinreichenden Zahl von Anmeldungen Prüsungen in den beiden ersten Wochen des Februar,
in der letzten Woche des März und. in den beiden letzten Wochen des August abgehalten werden sollen.
Kriegs-Ministerium.
No. 714/11. A. 2. v. Kameke.
Nr. 4.
Kontrole über die Ansführung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelnbgaben vom
1. Juli 1881. (Reichsgesetzblatt Seite 185 ff.)
Berlin, den 3. Jannar 1882.
Es wird zur Nachachtung noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das, mit dem 1. Oktober 1881
in Kraft getretene Reichssiempelgesetz vom 1. Juli 1881 im §. 28 sämmtlichen Reichsbehörden, Behörden und
Beamten der Bundesstaaten 2c. die Verpflichtung auflegt, die Besteucrung der ihnen vorkommenden, nach
diesem Gesetz stempelpflichtigen Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Derartige Mittheilungen sind, nach
. 24 des Reichsstempelgesetzes, an die Haupt-Zoll- und Haupt-Stenucr-Aemter, in den Hohenzollernschen
Landen an die Königliche Regierung zu Sigmaringen zu richten.
Kriegs-Ministerium.
No. 130/11 81. M. O. D. 1. v. Kameke.
Nr. 5.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots.
Berlin, den 3. Jannar 1882.
Seite 117 ist der erste Abschnitt des §. 317 zu streichen und dafür zu setzen:
„Privatempfänger, welche an dem ihnen zur Abhebung der Beträge ihrer Forderungen bestimmten
Tage nicht erscheinen, müssen sich die Zusendung der Beträge durch Postanweisung (F. 318) unter Abzug des
Portos gefallen lassen, wenn sie zuvor mit dieser Folge ihres Ausbleibens bekannt gemacht worden sind.
Wird ein Betrag am Zahlungstage nicht abgehoben und nicht sefort nach Vorstehendem dem Empfangs=
berechtigten durch Postanweisung zugesandt, so ist er nach dem Ermessen des Depot--Vorstandes bis zur
demnächstigen Auszahlung entweder in der Kasse zu deponiren oder von dem Vorstande unter eigener Ver-
antwortlichkeit in Verwahrung zu nehmen.“
Kriegs-Ministerium.
No. 519/11. 81. Ar. 1. v. Kameke.
Hierzu das Inhalts-Verzeichuiß des 15. Jahrganges dieses Blattes