Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Dienstpferden, sowie durch Entsendung von Roßärzten zu dem gleichen Zwecke — einschließtlich 
eventueller Sezirung derartiger, gefallener Pferde — erwachsen. 
Desinfeklionskosten werden, soweit sie nicht von anderen Selbstbewirthschaftungs-Fonds zu 
tragen sind, zur Hälfte auf den Hufbeschlags= zur Hälfte auf den Pferdearzueigelder-Fonds über- 
nommen. 
2) Pferde, welche an Offiziere zum Dienstgebrauche — nicht als Chargenpferde — Übergeben, sowie 
dicjenigen Offiier-Chargenpferde, welche zur betreffenden Zeit keinem Offizier zugctheilt sind, gehören 
zu den Dienstpferden. 
3) Betreffs Gewährung der Hufbeschlags= und der Pferdearznei-Gelder sind die im §. 82 gegebenen 
Grundsätze — auch hinsichtlich der kommandirten Pferde — maßgebend.) 
Die monatlichen Einheitssätze betragen: 
für Hufbeschlag für Pferdearznei 
  
für ein Stangenpfereen - 
füreinVotdct-oderBotkathöpfctd..60- 15 4 
für ein Reitpferdd. 35-= 
Werden den Train- Bataillonen zur Abhaltung von Uebungen des Beurlaubtenstandes Dieustpferde 
Über den Etat zugewiesen, so sind die Hufbeschlags- und die Pferdearznei-Gelder nach obigen 
Sätzen — bei Aufeinanderfolge mehrerer Uebungen für jede einzelne Uebung — zu liquidiren. 
4 den bezüglichen Fonds fließen ferner die Benäge, welche beim Verkaufe ausrangirter Dienst- 
pferde für Hufeisen von den Käufern besonders eingezogen werden, sowie die Vergütungen, welche 
Einjährig-Freiwillige der Kavallerie, der Artilleric und des Trains für Beschlag und Arznei der 
ihnen zum Dienstgebrauch überwiesenen Pferde entrichten. 
4) Denjenigen Truppentheilen, welchen in Folge schwieriger Bodenverhällnisse größere Kosten für Huf- 
beschlag, oder in Folge von Erkrankungen unter den Pferden größere Kosten für Pferdearznei 2c. 
erwachsen, können Aushülfen von den General-Kommandos — den Train-Bataillonen von der 
Train--Inspektion — aus hierzu bestimmten Mitteln gewährt werden. Derartige Aushülfen fließen 
demjenigen Fonds zu, für welchen sie gewährt sind. 
5) Für die Ausführung des Hufbeschlags wird aus den unter 3 bezeichneten Gelvern für Hufbeschlag 
eine monatliche Zulage von 9 „. bei jeder Eskadron, Feld-Artilleric-Abtheilung und jedem Train- 
Bataillon, sowie von 6./A. bei jever reitenden Batterie und bei der Großheczoglich Hessischen Train= 
Kompagnie gewährt. 
Demnächst und nach Erfüllung der unter Nr. 1a bezeichneten Zwecke sind die Hufbeschlagsgelder 
zur Beschaffung von Vorrathseisen nebst Stecksollen und Nägeln — möglichst 4 Paar Eisen mit 
Steckstollen und Nägeln für jeres Pferd der zur Kriegsstärle gehörigen Feld- und Ersatz-Truppen, 
einschliehlich der auf den Pferden besindlichen Eisen — zu verwenden. 
Alsdann wird zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben für Hufbeschlag eine Ersparniß von 
1.K. für jedes Dienstpferd zurückgelegt. 
Weitere Ersparnisse dürfen für Vubnaterial, sowie zu Entschädigungen an das roßärztliche 
Personal nach näherer Anleitung der Bestimmungen über das Militär-Veterinärwesen verwendet 
werden. 
T Die Gewährung derartiger Entschädigungen aus dem Pferdearzneigelder-Fonds ist nicht 
zulässig. 
Berlin, den 4. November 1882. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht. 
Mit der Ausgleichung der Beslände in den bisherigen Hufbeschlags- und Pferdearzneigelder-Fonds 
der Truen ist seitens der General-Kommandos bezw. der Train-Inspektion unverweilt vorzugehen. Die 
bei der Ausgleichung zur Ueberweisung gelangenden Bestände sind, gleichwie die den Truppen verbleibenden 
eshlin mit zwei Drittheilen beim Hufbeschlags- und mit einem Drittheil beim Pferdearzneigelder-Fonds zu 
vereinnahmen. 
Die Höhe der qu. Fonds-Bestände bei den einzelnen Truppentheilen ist zum 15. April kft. Is. dem 
Kriegs-Ministerium Allgemeinen Kriegs-Departement anzuzeigen. 
*) Für die vor der jährlichen Ausrangirung eingestellten und über den Etat zu verpflegenden Remonten wird 
? 
eine Entschädigung nicht gewährt.
	        
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